Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. November 2024 eine Entscheidung in einem Rechtsstreit um die Informationspflicht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) bei der Einrichtung von besonderen elektronischen Anwaltspostfächern (beA) getroffen. Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen der Informationspflichten der BRAK im Zusammenhang mit beA.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, klagte gegen die BRAK. Er verlangte Auskunft über die Einrichtung seines beA und dessen Inhalte sowie Schmerzensgeld nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO. Er argumentierte, die BRAK habe ihn nicht ausreichend über die Einrichtung seines beA informiert. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage ab. Der BGH lehnte die Zulassung der Berufung des Klägers ab.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die BRAK den Kläger über die Einrichtung seines beA und dessen Inhalte informieren muss und ob ein Schmerzensgeldanspruch nach DS-GVO besteht. Der BGH prüfte insbesondere, ob die BRAK gegen die Informationspflichten nach Art. 14 DS-GVO verstoßen hat und ob dies einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers darstellt.
Der BGH wies die Anhörungsrüge und die Streitwertbeschwerde des Klägers zurück. Der Senat argumentierte, dass die BRAK nach geltendem Recht nicht zu den vom Kläger geforderten Informationen verpflichtet sei. Die Unterlassung der Information stelle keinen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Der BGH betonte, dass die Einrichtung eines empfangsbereiten beA ohne sofortige Zugriffsmöglichkeit des Rechtsanwalts keine Ideallösung sei, die Beklagte aber nach geltendem Recht nicht zu der in den Klageanträgen genannten Informations- und Auskunftserteilung verpflichtet sei. Der BGH sah auch keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.
Die Entscheidung des BGH bestätigt die bisherige Praxis der beA-Einrichtung. Sie verdeutlicht den Umfang der Informationspflichten der BRAK und bietet Rechtsanwälten Klarheit über ihre Rechte in diesem Zusammenhang. Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf zukünftige Klagen im Zusammenhang mit beA haben.
Der BGH-Beschluss vom 21. November 2024 stellt einen wichtigen Beitrag zur Klärung der rechtlichen Fragen rund um die beA-Einrichtung dar. Die Entscheidung stärkt die Position der BRAK und dürfte die Diskussion um die Informationspflichten im Zusammenhang mit beA beenden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2024 - AnwZ (Brfg) 13/24