BGH-Beschluss zur Herabsetzung des Selbstbehalts und Anrechnung des Kinderbonus beim Kindesunterhalt
BGH-Beschluss zur Herabsetzung des Selbstbehalts und Anrechnung des Kinderbonus beim Kindesunterhalt
Einleitung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. November 2024 einen wichtigen Beschluss zum Kindesunterhalt gefasst (XII ZB 78/24). Der Beschluss klärt Fragen zur Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen, der Zurechnung fiktiver Einkünfte und der Anrechnung des Kinderbonus.
Sachverhalt
Der Fall betrifft ein Unterhaltsverfahren, in dem es um die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts ging. Das Verfahren durchlief die Instanzen des Amtsgerichts Recklinghausen (41 F 73/22) und des Oberlandesgerichts Hamm (II-7 UF 41/23), bevor es schließlich vom BGH entschieden wurde. Details zum konkreten Sachverhalt werden im Beschluss nicht veröffentlicht, um die Anonymität der Beteiligten zu wahren.
Rechtliche Probleme
Der BGH hatte sich mit folgenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen:
- Kann der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen herabgesetzt werden, wenn dieser in einer Wohn- oder Haushaltsgemeinschaft mit einem Dritten lebt, der nicht Ehegatte oder Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist?
- Sind dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer potentiellen Nebentätigkeit zuzurechnen?
- Wie ist der im Jahr 2022 gezahlte Kinderbonus beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen?
Entscheidung und Begründung
Der BGH entschied:
- Eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts ist in Fällen der Wohngemeinschaft mit einem Dritten, der weder Ehegatte noch Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ist, nicht gerechtfertigt. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BGH.
- Im vorliegenden Fall wurden dem Unterhaltspflichtigen keine fiktiven Einkünfte zugerechnet. Die Voraussetzungen für eine solche Zurechnung lagen nicht vor.
- Der Kinderbonus aus dem Jahr 2022 ist als Bestandteil des Kindergeldes gemäß § 1612b Abs. 1 BGB bedarfsmindernd anzurechnen. Bei der Betreuung eines minderjährigen Kindes durch einen Elternteil ist der Bonus zur Hälfte anzurechnen.
Auswirkungen
Der Beschluss bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Herabsetzung des Selbstbehalts und bietet Klarheit zur Anrechnung des Kinderbonus. Dies ist insbesondere für Unterhaltspflichtige und -berechtigte relevant.
Schlussfolgerung
Der BGH hat mit seinem Beschluss wichtige Fragen im Unterhaltsrecht geklärt. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und bietet Orientierung für zukünftige Fälle. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in Bezug auf fiktive Einkünfte weiterentwickelt.
Quellen
- BGH, Beschluss vom 20.11.2024 - XII ZB 78/24
- OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2023 - II-7 UF 41/23
- AG Recklinghausen, Beschluss vom 25.01.2023 - 41 F 73/22