Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Februar 2025 einen Beschluss (VIII ZR 57/23) zur Haftung innerhalb der Lebensmittelkette gefasst. Die Entscheidung klärt Fragen der vertraglich geregelten Haftung zwischen Lebensmittelunternehmern und der Anwendbarkeit von EU-Verordnungen in diesem Kontext.
Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Lebensmittelunternehmen (Klägerin) und einem weiteren Unternehmen in der Lebensmittelkette (Beklagte). Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld (15 O 107/17) vom 13. April 2021 wurde vom Oberlandesgericht Hamm (I-2 U 49/21) am 26. Januar 2023 bestätigt. Die Klägerin legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob ein Lebensmittelunternehmer seinem Lieferanten in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht auferlegen kann. Weiterhin wurde diskutiert, ob die verschuldensunabhängige Haftung des § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Rechtsbeziehung zwischen einem Importeur aus einem Drittstaat und einem Lebensmittelhändler erstreckt werden kann. Die Klägerin argumentierte, dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV erforderlich sei, um die Vereinbarkeit solcher Klauseln mit europäischem Recht zu klären.
Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurück. Die Richter entschieden, dass weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Der BGH sah insbesondere keine Notwendigkeit für eine Vorlage an den EuGH. Die von der Klägerin angeführten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Art. 11, 17, 19) seien nicht entscheidungserheblich, da sie nicht das vertragliche Verhältnis zweier Lebensmittelunternehmer untereinander betreffen.
Die Entscheidung des BGH stärkt die Vertragsfreiheit zwischen Unternehmen in der Lebensmittelkette. Sie verdeutlicht, dass die Haftung zwischen diesen Akteuren primär durch nationale Gesetze und individuelle Vereinbarungen geregelt wird. Die Anwendbarkeit von EU-Verordnungen in diesem Bereich wird vom BGH auf Fälle beschränkt, die unmittelbar den Schutz der Verbraucher betreffen.
Der Beschluss des BGH bietet Klarheit hinsichtlich der vertraglich geregelten Haftung in der Lebensmittelkette. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des nationalen Rechts und der Vertragsfreiheit bei der Ausgestaltung der Beziehungen zwischen Lebensmittelunternehmern. Zukünftige Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich werden sich an dieser Rechtsprechung orientieren müssen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2025 - VIII ZR 57/23 (abrufbar unter ECLI:ECLI:DE:BGH:2025:180225BVIIIZR57.23.0)