Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19. Februar 2025 einen Beschluss zur Haftfortdauer eines Beschuldigten im Zusammenhang mit der Unterstützung der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) gefasst. Der Beschluss verdeutlicht die komplexe Rechtslage bei der Unterstützung terroristischer Vereinigungen und die Anwendung der §§ 121, 122 StPO im Kontext neuer Tatvorwürfe.
Der Beschuldigte befindet sich seit Juli 2024 in Untersuchungshaft. Der ursprüngliche Haftbefehl bezog sich auf elf Fälle der Unterstützung des IS. Nachfolgende Ermittlungen führten zu neuen Tatvorwürfen, die zu einer Erweiterung und Anpassung des Haftbefehls im Oktober 2024 führten. Der neue Haftbefehl umfasst insgesamt 30 Taten, darunter 19 neu ermittelte Fälle der Unterstützung des IS, teilweise in Tateinheit mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Verstößen gegen eine Embargo-Verordnung der Europäischen Union.
Zentraler Punkt des Beschlusses ist die Frage, ob die neuen Tatvorwürfe eine neue Frist für die Haftprüfung nach § 121 StPO auslösen. Der BGH musste klären, ob die neuen Vorwürfe bereits zum Zeitpunkt des ersten Haftbefehls bekannt waren oder ob es sich um neue Erkenntnisse handelt, die eine neue Sechsmonatsfrist begründen.
Weiterhin war zu klären, ob die neu vorgeworfenen Taten für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen und ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft weiterhin gegeben sind.
Der BGH entschied, dass eine Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO derzeit nicht veranlasst ist. Die neuen Tatvorwürfe rechtfertigen laut BGH eine neue Sechsmonatsfrist, da sie erst nach der Inhaftierung des Beschuldigten bekannt wurden und für sich genommen den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen. Die Frist begann am 19. Oktober 2024, dem Tag nach Vorlage der vollständigen Ermittlungsergebnisse. Der BGH bejahte weiterhin den Haftgrund der Fluchtgefahr aufgrund der Schwere der Vorwürfe und der internationalen Verbindungen des Beschuldigten.
Der BGH stellte fest, dass der Beschuldigte Teil einer inländischen kriminellen Vereinigung war, die Gelder für den IS sammelte und transferierte. Die neuen Tatvorwürfe beziehen sich auf weitere Geldtransfers in erheblichem Umfang. Die Taten werden als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland, teilweise in Tateinheit mit Verstößen gegen eine Embargo-Verordnung, gewertet. Der BGH betonte die materielle Selbständigkeit der Taten, auch im Kontext der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der kriminellen Vereinigung.
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der §§ 121, 122 StPO für den Schutz der Rechte von Beschuldigten in Untersuchungshaft. Er zeigt auch die Herausforderungen bei der Anwendung dieser Vorschriften im Kontext komplexer Ermittlungsverfahren mit neuen Tatvorwürfen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Fristberechnung und der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft, insbesondere bei der Unterstützung terroristischer Vereinigungen.
Der BGH-Beschluss vom 19. Februar 2025 stellt eine wichtige Klarstellung zur Fristberechnung nach § 121 StPO dar. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Untersuchungshaft und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Februar 2025 - AK 13/25