Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. November 2024 einen Beschluss (Az: 6 StR 516/24) zur Gesamtstrafenbildung und zu den Kosten eines Verfahrens veröffentlicht. Der Beschluss verdeutlicht die Anwendung der Gesamtstrafenbildung nach vorheriger Teilaufhebung eines Urteils durch den BGH sowie die Voraussetzungen für die Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Neuruppin (Az: 11 KLs 5/24) wegen veruntreuender Unterschlagung in fünf Fällen, Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in fünf Fällen und Insolvenzverschleppung verurteilt. Der BGH hob auf die Revision des Angeklagten das Urteil teilweise auf (6 StR 191/23) und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten daraufhin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Ein Rechtsanwalt L. legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein.
Der Fall wirft folgende Rechtsfragen auf:
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts sei rechtsfehlerfrei. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts L. wurde als unzulässig verworfen. Da er weder Wahl- noch Pflichtverteidiger des Angeklagten war und auch keine Vollmacht nachweisen konnte, hat er als vollmachtloser Verteidiger die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Beschluss bekräftigt die gängige Rechtsprechung zur Gesamtstrafenbildung und den Voraussetzungen für die Erhebung einer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung. Er verdeutlicht die Bedeutung einer wirksamen Vertretungsmacht für die Durchführung von Rechtsmitteln.
Der BGH-Beschluss bietet Klarheit hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung nach einer Teilaufhebung eines Urteils und unterstreicht die Notwendigkeit einer gültigen Vollmacht für die Vertretung in einem Strafverfahren. Die Entscheidung hat praktische Relevanz für die Rechtsanwendung in ähnlichen Fällen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2024, Az: 6 StR 516/24, abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.