Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 21. Januar 2025 (Az. 1 StR 558/24) das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. August 2024 bezüglich der Gesamtstrafe eines Angeklagten aufgehoben. Der Angeklagte war wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Der BGH hob die Gesamtstrafe auf, da das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Vollstreckungsstand einer vorherigen Geldstrafe getroffen hatte.
Das Landgericht Stuttgart hatte den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.
Der zentrale rechtliche Punkt des Falles betrifft die Bildung der Gesamtstrafe. Es bestand eine frühere Verurteilung zu einer Geldstrafe durch das Amtsgericht Waiblingen. Das Landgericht versäumte es jedoch, Feststellungen zum Vollstreckungsstand dieser Geldstrafe zu treffen. Dies machte es dem BGH unmöglich zu prüfen, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB korrekt gebildet oder ein Härteausgleich hätte erfolgen müssen.
Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurück. Die Begründung des BGH folgte der Argumentation des Generalbundesanwalts, der die fehlenden Feststellungen zum Vollstreckungsstand der Geldstrafe beanstandet hatte. Ohne diese Feststellungen konnte der BGH nicht beurteilen, ob die Einbeziehung der Geldstrafe in die Gesamtstrafe oder ein Härteausgleich erforderlich gewesen wäre.
Dieser Beschluss des BGH unterstreicht die Bedeutung genauer Feststellungen zum Vollstreckungsstand vorheriger Strafen bei der Bildung einer Gesamtstrafe. Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die Urteilsbegründung und die Notwendigkeit, alle relevanten Faktoren für die Strafzumessung zu berücksichtigen.
Der BGH-Beschluss hebt die Bedeutung der korrekten Anwendung des § 55 StGB und der Berücksichtigung aller relevanten Faktoren bei der Bildung der Gesamtstrafe hervor. Die Zurückverweisung an das Landgericht ermöglicht nun eine erneute Prüfung und Entscheidung unter Berücksichtigung des Vollstreckungsstandes der vorherigen Geldstrafe. Die Entscheidung des Landgerichts im erneuten Verfahren bleibt abzuwarten.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2025, Az. 1 StR 558/24 (abgerufen vom Bundesgerichtshof online)