Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 9. Januar 2025 (Az. 2 StR 528/24) wichtige Klarstellungen zur gesamtschuldnerischen Haftung bei der Einziehung von Taterträgen getroffen. Der Fall betrifft eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wirft Fragen zur Haftung bei Mitverfügungsgewalt Dritter über die Beute auf.
Das Landgericht Aachen hatte mehrere Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und weiterer Delikte verurteilt und die Einziehung von Taterträgen angeordnet. Die Angeklagten hatten ihre Beuteanteile von einem weiteren, gesondert verfolgten Tatbeteiligten erhalten. Ein Angeklagter hatte einen Teil seiner Beute an diesen Dritten weitergegeben.
Die Revisionen der Angeklagten führten zu der Frage, wie die gesamtschuldnerische Haftung bei der Einziehung von Taterträgen zu regeln ist, wenn Dritte Mitverfügungsgewalt über die Beute haben. Weiterhin war zu klären, ob die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel ausdrücklich gekennzeichnet werden muss.
Der BGH klärte die Einziehungsaussprüche des Landgerichts. Er stellte fest, dass die Angeklagten, die ihre Beuteanteile von einem Dritten erhalten hatten, als Gesamtschuldner auf die Einziehungsbeträge haften. Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, sei die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen. Der BGH ergänzte die Kennzeichnung und erstreckte die Entscheidung auf den nicht revidierenden Mitangeklagten, für den dasselbe galt.
Auch im Hinblick auf den Angeklagten, der einen Teil seiner Beute an den Dritten weitergegeben hatte, nahm der BGH eine gesamtschuldnerische Haftung in die Entscheidungsformel auf. Zudem stellte der BGH klar, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB angeordnet ist.
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Bedeutung der gesamtschuldnerischen Haftung bei der Einziehung von Taterträgen, insbesondere wenn Dritte an der Beute beteiligt sind. Die Klarstellung in der Entscheidungsformel dient der Rechtssicherheit und verhindert eine doppelte Inanspruchnahme der Verurteilten.
Die Entscheidung des BGH liefert wichtige Hinweise zur praktischen Anwendung der Einziehungsvorschriften und stärkt den Schutz vor ungerechtfertigter Bereicherung aus Straftaten. Die eindeutige Kennzeichnung der gesamtschuldnerischen Haftung in der Entscheidungsformel trägt zur Transparenz und Verfahrenssicherheit bei.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2025 - 2 StR 528/24