Einführung: Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. November 2024 (XII ZB 368/24) klärt wichtige Fragen zur Verfahrensweise bei der Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung von Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Der Beschluss betont die Bedeutung der Verfahrensfähigkeit des Kindes und das Recht auf rechtzeitigen Zugang zum Sachverständigengutachten.
Der Fall betrifft ein Verfahren zur Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes. Das Verfahren wurde vor dem Amtsgericht Stadthagen (61 F 81/24 UB) eingeleitet und ging über das Oberlandesgericht Celle (12 UF 116/24) zum BGH. Weitere Details zum konkreten Sachverhalt werden im Beschluss nicht veröffentlicht, um die Anonymität der Beteiligten zu wahren.
Der BGH hatte sich mit zwei zentralen Rechtsfragen auseinanderzusetzen:
Der BGH entschied, dass das Sachverständigengutachten dem betroffenen Kind grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin in voller Länge zu überlassen ist. Dies ermöglicht dem Kind, sich zum Gutachten und den sich daraus ergebenden Umständen zu äußern und seine Verfahrensfähigkeit effektiv auszuüben. Der BGH schließt sich damit seiner eigenen Rechtsprechung in einem ähnlichen Fall vom 9. Oktober 2024 (XII ZB 253/24) an.
Gleichzeitig stellte der BGH klar, dass unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG von der Bekanntgabe des vollständigen Gutachtens abgesehen werden kann. In diesem Fall ist der Verfahrensbeistand verpflichtet, dem Kind den Inhalt des Gutachtens entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand mitzuteilen. Auch hier bezieht sich der BGH auf den Beschluss vom 9. Oktober 2024 (XII ZB 253/24).
Der Beschluss stärkt die Rechte von Kindern in Verfahren, die ihre freiheitsentziehende Unterbringung betreffen. Er unterstreicht die Bedeutung der Verfahrensfähigkeit und des rechtlichen Gehörs, insbesondere bei Kindern über 14 Jahren. Die Entscheidung dürfte die Praxis der Familiengerichte in solchen Verfahren maßgeblich beeinflussen.
Der BGH bekräftigt mit diesem Beschluss die Notwendigkeit, die Rechte von Kindern in Verfahren zur freiheitsentziehenden Unterbringung zu schützen. Die rechtzeitige Überlassung des Sachverständigengutachtens oder zumindest die altersgerechte Vermittlung seines Inhalts durch den Verfahrensbeistand sind essentiell, um dem Kind eine effektive Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen. Zukünftige Entscheidungen werden zeigen, wie sich diese Grundsätze in der Praxis weiterentwickeln.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2024 - XII ZB 368/24 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs oder juris)