Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. November 2024 in einem Beschluss (AK 90/24) die Fortdauer der Untersuchungshaft einer Angeschuldigten angeordnet. Der Fall betrifft mutmaßliche linksextremistisch motivierte Gewalttaten in Budapest im Februar 2023. Der Beschluss beleuchtet die komplexe Sachlage und die rechtlichen Grundlagen für die Fortdauer der Inhaftierung.
Die Angeschuldigte befindet sich seit dem 6. Mai 2024 in Untersuchungshaft. Ihr wird vorgeworfen, sich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung an zwei gewaltsamen Übergriffen auf vermeintliche Angehörige der rechten Szene in Budapest beteiligt zu haben. Die Taten ereigneten sich am 10. und 11. Februar 2023. Der Generalbundesanwalt hat am 18. September 2024 Anklage erhoben.
Der BGH hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gemäß § 121 Abs. 1 StPO vorliegen. Im Zentrum standen dabei die Fragen des dringenden Tatverdachts, der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts, der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs, des Haftgrundes der Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft.
Der BGH bejahte die Fortdauer der Untersuchungshaft. Der dringende Tatverdacht stützt sich auf Zeugenaussagen, Videoaufnahmen, Arztberichte und Gutachten. Die Angeschuldigte wird als Mittäterin bei den Angriffen gewertet, da sie aktiv an der Tatausführung beteiligt gewesen sein soll. Ihre Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung wird durch ihre Beteiligung an den Taten und den Zugang zu einer als Operationsbasis genutzten Wohnung begründet. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts ergibt sich aus der deutschen Staatsangehörigkeit der Angeschuldigten und ihrem Aufenthalt in Deutschland (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Die Zuständigkeit des BGH wird durch die mutmaßliche Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung begründet. Als Haftgrund wurde Fluchtgefahr angenommen, da die Angeschuldigte im Falle einer Verurteilung mit einer hohen Freiheitsstrafe rechnen muss und Verbindungen zu einer international verflochtenen Szene hat. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wurde als verhältnismäßig angesehen, da der besondere Umfang und die Schwierigkeit der Ermittlungen, insbesondere aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhalts und der Vielzahl von Beteiligten, ein Urteil noch nicht zugelassen haben.
Der Beschluss verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus. Er zeigt auch die Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit bei der Aufklärung grenzüberschreitender Straftaten. Der Fall wirft zudem Fragen nach der Bekämpfung von Extremismus und der Balance zwischen Sicherheitsinteressen und individuellen Grundrechten auf.
Der BGH hat die Fortdauer der Untersuchungshaft im Fall der mutmaßlichen linksextremistischen Gewalttaten in Budapest bestätigt. Das Verfahren wird vor dem Oberlandesgericht München fortgesetzt. Der Fall dürfte die Diskussion über die Bekämpfung politisch motivierter Gewalt weiter befeuern.
BGH, Beschluss vom 27. November 2024 - AK 90/24 (Quelle: Deutsches Rechtssystem)