Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 08.01.2025 einen Beschluss (XII ZB 549/23) zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach dem Tod eines Betroffenen in einem Betreuungsverfahren veröffentlicht. Dieser Beschluss klärt wichtige Fragen zur Beschwerdeberechtigung von Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Zusammenhang mit § 62 FamFG.
Der Fall betrifft ein Betreuungsverfahren, in dem gegen eine Betreuungsanordnung Beschwerde eingelegt wurde. Nach dem Tod des Betroffenen stellten die beschwerdeberechtigten Angehörigen einen Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG. Die Vorinstanzen (AG Schwetzingen, Az: 1 XVII 301/21 und LG Mannheim, Az: 4 T 28/23) hatten sich bereits mit dem Fall befasst.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob die Angehörigen des verstorbenen Betroffenen im Rahmen der Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung nach dem Tod des Betroffenen einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG stellen können. Es ging um die Auslegung von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in Verbindung mit § 62 FamFG und die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag nach dem Tod des Betroffenen fortbesteht.
Der BGH entschied, dass im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden kann. Der BGH bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29). Die Begründung liegt darin, dass sich das Verfahren mit dem Tod des Betroffenen erledigt hat und somit kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag mehr besteht.
Dieser Beschluss des BGH bekräftigt die bestehende Rechtsprechung und schafft Klarheit für zukünftige Fälle. Er verdeutlicht die Grenzen der Beschwerdeberechtigung von Angehörigen im Betreuungsverfahren nach dem Tod des Betroffenen und präzisiert die Anwendung von § 62 FamFG in diesem Kontext.
Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 08.01.2025 die Rechtslage im Hinblick auf Feststellungsanträge nach dem Tod eines Betroffenen in Betreuungsverfahren klargestellt. Angehörige können in solchen Fällen keinen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG stellen. Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und bietet Orientierung für die Praxis.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2025 - XII ZB 549/23 (veröffentlicht auf der Webseite des Bundesgerichtshofs).