Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 16. Januar 2025 (Az. 2 StR 544/24) die Reichweite der Feststellungspflicht für künftige immaterielle Schäden im Adhäsionsverfahren präzisiert. Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen der Feststellungsklage im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden und hat somit Bedeutung für die Praxis der Schadensregulierung in Strafverfahren.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt und im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld sowie zur Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen den Feststellungsausspruch bezüglich der künftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden hatte Erfolg.
Kernfrage war, ob die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige, nicht vorhersehbare immaterielle Schäden im Adhäsionsverfahren zulässig ist. Hierbei spielte insbesondere das Feststellungsinteresse eine entscheidende Rolle. Während bei künftigen materiellen Schäden das Feststellungsinteresse oft aus den Umständen ersichtlich ist, ist dies bei immateriellen Schäden nicht ohne Weiteres der Fall.
Der BGH hob den Feststellungsausspruch des Landgerichts bezüglich der künftigen, nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden auf. Zur Begründung führte der BGH aus, dass der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes greife. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld umfasse bereits alle vorhersehbaren Schadensfolgen. Die Möglichkeit weiterer, nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden sei nicht dargetan und erschließe sich auch nicht ohne Weiteres. Daher fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.
Der Beschluss des BGH präzisiert die Anforderungen an die Feststellung künftiger immaterieller Schäden im Adhäsionsverfahren. Er verdeutlicht, dass ein Feststellungsinteresse nur dann besteht, wenn die Möglichkeit weiterer, nicht vom Schmerzensgeld erfasster Schäden konkret dargetan wird. Dies dürfte die Zahl der Feststellungsaussprüche in diesem Bereich reduzieren und die Verfahren effizienter gestalten.
Der BGH-Beschluss liefert eine wichtige Klarstellung zur Reichweite des Adhäsionsverfahrens. Er stärkt den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes und unterstreicht die Notwendigkeit eines konkreten Feststellungsinteresses. Für die Praxis bedeutet dies, dass bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz künftiger immaterieller Schäden im Adhäsionsverfahren die Möglichkeit solcher Schäden, die nicht bereits vom Schmerzensgeld erfasst sind, substantiiert dargelegt werden muss.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Beschluss vom 16. Januar 2025 (Az. 2 StR 544/24)