Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 28. Januar 2025 (Az. 5 StR 326/23) die Höhe der Vergütung für den Beistand eines Nebenklägers in einem Revisionsverfahren festgelegt. Dieser Beschluss verdeutlicht die Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG, der die Festsetzung einer Pauschgebühr ermöglicht, wenn die gesetzlichen Gebühren aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls unzumutbar sind.
Im Revisionsverfahren 5 StR 326/23 wurde dem Nebenkläger ein Beistand bestellt. Der Beistand beantragte aufgrund des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit eine Pauschgebühr. Die Staatskasse stimmte der Notwendigkeit einer Pauschgebühr zu und schlug eine konkrete Höhe vor.
Die zentrale rechtliche Frage war, ob im vorliegenden Fall die gesetzlichen Gebühren nach Nr. 4130 und 4132 der Anlage zur Rechtsanwaltsvergütungsordnung (VV RVG) zumutbar waren. Da dies verneint wurde, stellte sich die Frage nach der angemessenen Höhe der zu setzenden Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Der BGH entschied, dem Beistand eine Pauschvergütung in Höhe von 2.137 Euro zuzüglich Auslagenpauschale, Abwesenheitsgelder und Umsatzsteuer zu gewähren. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die gesetzlichen Gebühren im vorliegenden Fall aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unzumutbar seien. Die Höhe der Pauschgebühr wurde unter Berücksichtigung dieser Faktoren und in Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Staatskasse festgelegt. Die Pauschgebühr setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr (Nr. 4130 VV RVG) und zwei Terminsgebühren (Nr. 4132 VV RVG).
Dieser Beschluss bekräftigt die Möglichkeit der Gerichte, in besonders aufwendigen und schwierigen Fällen von den gesetzlichen Gebühren abzuweichen und eine angemessene Pauschvergütung festzusetzen. Dies gewährleistet eine faire Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit und trägt zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips bei.
Der BGH-Beschluss im Fall 5 StR 326/23 verdeutlicht die praktische Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG und bietet Orientierung für die Festsetzung von Pauschgebühren in vergleichbaren Fällen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer angemessenen Vergütung für anwaltliche Leistungen, insbesondere in komplexen Verfahren.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2025, Az. 5 StR 326/23 (abgerufen vom Deutschen Rechtsprechungsportal).