Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 19. Dezember 2024 (Az. KZR 60/23) einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zurückgewiesen. Der Fall betrifft ein Kartellschadensersatzverfahren, in dem der Kläger Ersatz für die Beschaffung von Lastkraftwagen fordert.
Der Kläger verklagte die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund kartellrechtswidriger Preisabsprachen beim Kauf von 38 Lastkraftwagen. Das Berufungsgericht wies die Klage teilweise ab und verwies die Sache im Übrigen an das Landgericht zurück. Sowohl der Kläger als auch die auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelfer legten Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts ein. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragte daraufhin eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren.
Die zentrale Frage in diesem Fall war, ob eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren erforderlich ist, obwohl der BGH bereits den Streitwert für das Verfahren festgesetzt hatte. Es ging um die Auslegung von § 33 RVG in Verbindung mit § 23 RVG und die Berücksichtigung der Nebenintervention der Streithelfer.
Der BGH wies den Antrag auf gesonderte Festsetzung zurück. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der bereits festgesetzte Streitwert für das Revisionsverfahren auch für die anwaltliche Tätigkeit maßgeblich ist. Der BGH stellte klar, dass eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG nur dann in Betracht kommt, wenn der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit dem der anwaltlichen Tätigkeit übereinstimmt. Im vorliegenden Fall umfasste die anwaltliche Tätigkeit sowohl die Verteidigung gegen die Revision des Klägers als auch die Vertretung der Streithelfer, die ihrerseits Revision eingelegt hatten. Der BGH betonte, dass der Streitwert einer Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache übereinstimmt, wenn der Nebenintervenient im gleichen Umfang am Prozess beteiligt ist wie die Partei, der er beigetreten ist. Dies gelte auch dann, wenn der Nebenintervenient selbständig ein Rechtsmittel einlegt.
Der Beschluss des BGH bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Festsetzung des Gegenstandswerts in Kartellschadensersatzverfahren mit Nebenintervention. Er verdeutlicht, dass die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Nebenintervention im Streitwert der Hauptsache enthalten ist und eine gesonderte Festsetzung in der Regel nicht gerechtfertigt ist.
Der BGH hat mit seinem Beschluss Klarheit über die Festsetzung des Gegenstandswerts in Kartellschadensersatzverfahren mit Nebenintervention geschaffen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der bereits bestehenden Rechtsprechung und dürfte für zukünftige Fälle richtungsweisend sein.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2024, Az. KZR 60/23 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs).