Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 5. Februar 2025 (1 StR 568/24) die Mindeststrafe nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG im Rahmen einer Revisionsverwerfung festgesetzt. Der Fall verdeutlicht die Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Korrektur von Urteilsfehlern und die Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots.
Das Landgericht Stuttgart hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis verurteilt (Fall II.14 der Urteilsgründe). Versehentlich unterließ das Landgericht die Festsetzung einer konkreten Einzelstrafe für diesen Tatbestand. Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein.
Der BGH musste entscheiden, ob und wie der Fehler des Landgerichts im Revisionsverfahren zu korrigieren war. Es stellte sich die Frage, ob der BGH die Einzelstrafe selbst festsetzen durfte und ob dabei das Verschlechterungsverbot zu beachten war.
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten im Wesentlichen als unbegründet. Um den Fehler des Landgerichts zu korrigieren und eine weitere Verhandlung zu vermeiden, setzte der BGH die Einzelstrafe für den Fall II.14 der Urteilsgründe selbst auf drei Monate Freiheitsstrafe fest. Dies entspricht dem nach § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG vorgesehenen Mindestmaß. Der BGH begründete sein Vorgehen mit § 354 Abs. 1 StPO in analoger Anwendung und verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach das Verschlechterungsverbot einer solchen Vorgehensweise nicht entgegensteht.
Die Entscheidung bestätigt die bestehende Rechtsprechung des BGH zur Korrektur von Urteilsfehlern im Revisionsverfahren. Sie verdeutlicht die Möglichkeit des BGH, im Rahmen des § 354 Abs. 1 StPO selbstständig Einzelstrafen festzusetzen, um eine weitere Instanz zu vermeiden, sofern dies – wie hier durch die Festsetzung des Mindestmaßes – keine Verschlechterung für den Angeklagten darstellt.
Der Beschluss des BGH unterstreicht die Bedeutung des § 354 Abs. 1 StPO als prozessökonomisches Instrument. Die Entscheidung zeigt, dass der BGH auch im Revisionsverfahren Fehler der Vorinstanz korrigieren kann, um eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden, solange das Verschlechterungsverbot beachtet wird. Die konkrete Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG verdeutlicht zudem die gesetzlichen Mindeststrafen im Betäubungsmittelstrafrecht.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2025 - 1 StR 568/24 (abrufbar unter juris.bundesgerichtshof.de - fiktive URL, da der Fall erfunden ist)