Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 17. Januar 2025 (Az. IX ZB 34/24) die Erinnerung eines Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten zurückgewiesen. Der Fall betrifft die Festsetzung der Gerichtskosten nach dem Verwerfen einer Rechtsbeschwerde als unzulässig.
Der BGH hatte zuvor mit Beschluss vom 11. November 2024 die Rechtsbeschwerde des Kostenschuldners gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 2024 als unzulässig verworfen. In der Folge stellte die zuständige Rechtspflegerin dem Kostenschuldner eine Festgebühr in Höhe von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Rechnung. Gegen diesen Kostenansatz legte der Kostenschuldner Erinnerung ein, die jedoch erfolglos blieb.
Kernfrage des Verfahrens war die Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung gegen den Kostenansatz. Der Kostenschuldner argumentierte, seine Ausführungen seien im Verfahren ignoriert worden. Es stellte sich die Frage, ob diese Argumentation im Rahmen des Erinnerungsverfahrens relevant ist und ob der Kostenansatz rechtmäßig erfolgte.
Der BGH wies die Erinnerung zurück. Das Gericht stellte klar, dass im Erinnerungsverfahren lediglich die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes, nicht aber die zugrundeliegende Entscheidung in der Hauptsache überprüft werden kann. Die Kostenentscheidung ist sowohl für den Kostenbeamten als auch für das Gericht bindend. Das Vorbringen des Kostenschuldners war daher für die Entscheidung über die Erinnerung nicht relevant. Der Ansatz der Festgebühr von 132 € gemäß Nr. 1826 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wurde als rechtmäßig bestätigt.
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des Erinnerungsverfahrens gegen den Kostenansatz. Es dient ausschließlich der Überprüfung der formellen Richtigkeit der Kostenberechnung und bietet keine Möglichkeit, die zugrundeliegende Sachentscheidung erneut anzufechten. Die Entscheidung stärkt die Grundsätze der Kostentragungspflicht im gerichtlichen Verfahren.
Der BGH bekräftigt mit diesem Beschluss die etablierte Rechtsprechung zur Abgrenzung des Erinnerungsverfahrens. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Kostenentscheidung und die Notwendigkeit, etwaige inhaltliche Einwände im Rahmen der dafür vorgesehenen Rechtsmittel geltend zu machen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Januar 2025, Az. IX ZB 34/24 (abgerufen von der Website des Bundesgerichtshofs).