Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Januar 2025 einen Beschluss (Aktenzeichen: EnVZ 30/23) zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Gasversorgungsnetzbetreiber veröffentlicht. Dieser Beschluss bestätigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und hat Auswirkungen auf die Regulierung der Gaspreise.
Die Bundesnetzagentur hatte am 21. Februar 2018 den Produktivitätsfaktor für die dritte Regulierungsperiode auf 0,49 % festgelegt. Ein betroffener Gasversorgungsnetzbetreiber focht diese Festlegung an, ebenso wie zahlreiche andere Netzbetreiber. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Gegen diese Nichtzulassung richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Netzbetreibers an den BGH.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage nach der Auslegung des § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV und den daraus resultierenden Maßstäben für die Festlegung des Produktivitätsfaktors. Der klagende Netzbetreiber argumentierte, dass die bisherigen Verfahren die notwendigen qualitativen Mindeststandards, insbesondere hinsichtlich der Datengrundlage, der Deflationierung und der Berechnung des Malmquist-Index, nicht ausreichend geklärt hätten.
Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde des Netzbetreibers. Die Begründung der Beschwerde genügte nicht den Anforderungen des § 87 Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 4 Nr. 1 EnWG. Der BGH betonte, dass er die relevanten Maßstäbe für die Ermittlung des Produktivitätsfaktors bereits in früheren Entscheidungen geklärt habe (u.a. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20 und vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20). Die vom Netzbetreiber geforderten weiteren Ermittlungen oder Aufklärungsmaßnahmen seien nach diesen Maßstäben nicht erforderlich gewesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde stelle lediglich die Richtigkeit der bisherigen Rechtsprechung des BGH in Frage, was keinen Zulassungsgrund darstelle.
Der Beschluss des BGH stärkt die Rechtsposition der Bundesnetzagentur bei der Festlegung des Produktivitätsfaktors. Er bekräftigt die bestehenden Berechnungsmethoden und reduziert den Spielraum für Klagen von Netzbetreibern. Dies trägt zur Rechtssicherheit im Bereich der Gaspreisregulierung bei.
Der BGH hat mit seinem Beschluss die geltende Rechtsprechung zur Festlegung des Produktivitätsfaktors bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde des Netzbetreibers zurückgewiesen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der bereits etablierten Maßstäbe und sorgt für Klarheit im Regulierungsverfahren. Zukünftige Klagen dürften sich an dieser gefestigten Rechtsprechung orientieren müssen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2025 - EnVZ 30/23 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs).