Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Januar 2025 einen Beschluss (Aktenzeichen: EnVZ 27/23) zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Gasnetzbetreiber gefasst. Dieser Beschluss hat Bedeutung für die Regulierung der Gasnetzentgelte und bestätigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Die Bundesnetzagentur hatte den Produktivitätsfaktor für die dritte Regulierungsperiode auf 0,49 % festgelegt. Ein Gasnetzbetreiber, die Betroffene, hatte diese Festlegung – wie auch zahlreiche andere Netzbetreiber – angefochten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Gegen diese Nichtzulassung richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Betroffenen an den BGH.
Im Kern ging es um die Frage, ob das Beschwerdegericht bei der Auswahl des Stützintervalls den sogenannten Basisjahreffekt korrekt berücksichtigt und die Vor- und Nachteile der verschiedenen Stützintervalle ausreichend abgewogen hat. Die Betroffene argumentierte, dass dies eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe.
Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Die Begründung der Beschwerde genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie formuliere keine abstrakte Rechtsfrage, sondern wolle lediglich die Anwendung des bereits bestehenden Prüfungsmaßstabs auf den konkreten Fall geklärt wissen. Eine Grundsatzbedeutung sei damit nicht dargelegt. Der BGH wies zudem darauf hin, dass auch keine anderen Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorlägen.
Der Beschluss bestätigt die Rechtsprechung zur Festlegung des Produktivitätsfaktors und stärkt die Position der Bundesnetzagentur. Er unterstreicht die hohen Anforderungen an die Begründung von Nichtzulassungsbeschwerden in energiewirtschaftlichen Verwaltungsverfahren.
Der BGH hat mit seinem Beschluss die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde eines Gasnetzbetreibers verworfen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer präzisen Darlegung der Grundsatzbedeutung bei Nichtzulassungsbeschwerden. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wurde ebenfalls abgelehnt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2025 - EnVZ 27/23 (Quelle: juris / Deutsches Recht)