BGH-Beschluss zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Gasversorgungsnetze
BGH-Beschluss zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Gasversorgungsnetze
Einleitung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Januar 2025 einen Beschluss (Az: EnVZ 39/23) zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Gasversorgungsnetze veröffentlicht. Dieser Beschluss bestätigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und hat weitreichende Bedeutung für die Regulierung der Gasversorgung in Deutschland.
Sachverhalt
Die Bundesnetzagentur hatte am 21. Februar 2018 den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für die dritte Regulierungsperiode auf 0,49 % festgelegt. Ein betroffener Netzbetreiber, der ein Gasversorgungsnetz betreibt, focht diese Festlegung an, ebenso wie zahlreiche weitere Netzbetreiber. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Gegen diese Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Netzbetreibers an den BGH.
Rechtliche Probleme
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage der normativen Anforderungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV und der daraus abzuleitenden Maßstäbe für die Festlegung des Produktivitätsfaktors. Der Netzbetreiber argumentierte, dass die bisherigen Verfahren nicht ausreichend die qualitativen Mindeststandards, insbesondere hinsichtlich der Datengrundlage, der Deflationierung und der Berechnung des Malmquist-Index, geklärt hätten.
Entscheidung und Begründung
Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde des Netzbetreibers. Die Begründung des Gerichts stützt sich darauf, dass die Beschwerde unzulässig sei, da sie den Anforderungen von § 87 Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 4 Nr. 1 EnWG (nunmehr § 78 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG) nicht genüge. Der BGH argumentierte, dass die für die Ermittlung des Produktivitätsfaktors gemäß § 9 Abs. 1 und 3 ARegV geltenden Maßstäbe bereits in vorherigen Entscheidungen geklärt worden seien, insbesondere in Bezug auf die vom Netzbetreiber kritisierten Punkte. Der BGH sah in der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich eine Rüge der Fehlerhaftigkeit der bestehenden Rechtsprechung und nicht die Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage.
Auswirkungen
Der Beschluss des BGH stärkt die Position der Bundesnetzagentur bei der Festlegung des Produktivitätsfaktors und bestätigt die bestehenden Regulierungsmechanismen im Gasmarkt. Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf zukünftige Verfahren zur Festlegung des Faktors haben.
Schlussfolgerung
Der BGH hat mit seinem Beschluss einen wichtigen Beitrag zur Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Regulierung von Gasversorgungsnetzen geleistet. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der bestehenden Rechtsprechung und dürfte zu einer weiteren Stabilisierung des Regulierungsrahmens beitragen. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form die vom Netzbetreiber angesprochenen methodischen Fragen in zukünftigen Verfahren erneut aufgegriffen werden.
Quellen
- BGH, Beschluss vom 14.01.2025 - EnVZ 39/23
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2023, Az: VI-3 Kart 448/18 (V)
- BGH, Beschluss vom 18. April 2023 - EnVZ 30/20
- BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 - EnVZ 43/21
- BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03
- BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - KVZ 46/09
- BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20
- BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20
- BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 - EnVR 32/22