Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Januar 2025 einen Beschluss (Az.: EnVZ 21/23) zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Gasversorgungsnetze veröffentlicht. Die Entscheidung befasst sich mit der Beschwerde eines Netzbetreibers gegen die Festlegung des Faktors durch die Bundesnetzagentur.
Die Bundesnetzagentur hatte am 21. Februar 2018 den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für Betreiber von Gasversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode auf 0,49 % festgelegt. Ein betroffener Netzbetreiber erhob – wie zahlreiche andere Netzbetreiber auch – Beschwerde gegen diese Festlegung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die normativen Anforderungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV und die daraus abzuleitenden Maßstäbe hinreichend geklärt sind. Der beschwerdeführende Netzbetreiber argumentierte, dass die gebotene Herausarbeitung der qualitativen Mindeststandards, insbesondere hinsichtlich der Wahl der Datengrundlage, der Deflationierung und der Berechnung des Malmquist-Index, in den bisherigen Verfahren nicht ausreichend erfolgt sei.
Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde des Netzbetreibers als unzulässig. Die Begründung der Beschwerde genüge den Anforderungen des § 87 Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 4 Nr. 1 EnWG nicht. Der BGH führte aus, dass er die für die Ermittlung des Produktivitätsfaktors gemäß § 9 Abs. 1 und 3 ARegV geltenden Maßstäbe bereits geklärt habe, insbesondere in Bezug auf die Deflationierung, das Stützintervall, die Berechnung der Abschreibungen und den Malmquist-Index. Nach Auffassung des BGH rügte die Nichtzulassungsbeschwerde letztlich lediglich die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Senatsentscheidungen und der darauf beruhenden Beschwerdeentscheidung, ohne eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzuzeigen.
Die Entscheidung des BGH bestätigt die bisherige Rechtsprechung zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Gasversorgungsnetze. Sie unterstreicht die Bedeutung der bereits vom BGH entwickelten Maßstäbe und dürfte damit zur Rechtssicherheit in diesem Bereich beitragen.
Der BGH hat mit seinem Beschluss die Rechtsprechung zur Festlegung des Produktivitätsfaktors gefestigt. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Entwicklungen im Bereich der Regulierung von Gasversorgungsnetzen zu neuen rechtlichen Fragen führen werden.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 14.01.2025, Az.: EnVZ 21/23 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs).