Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. EnVZ 18/23) die Beschwerde eines Gasnetzbetreibers gegen die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors durch die Bundesnetzagentur zurückgewiesen. Die Entscheidung hat Bedeutung für die Regulierung der Gasnetzentgelte und bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BGH.
Die Bundesnetzagentur hatte im Februar 2018 den Produktivitätsfaktor für die dritte Regulierungsperiode auf 0,49 % festgelegt. Ein betroffener Gasnetzbetreiber, sowie mehrere andere, hatte hiergegen Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Der Netzbetreiber legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Bundesnetzagentur bei der Festlegung des Produktivitätsfaktors die normativen Anforderungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV erfüllt und die aktuellen ökonomischen Erkenntnisse ausreichend berücksichtigt hat. Der Netzbetreiber argumentierte, die Methodenwahl der Bundesnetzagentur, etwa hinsichtlich der Datengrundlage, der Deflationierung und der Berechnung des Malmquist-Index, bedürfe weiterer Klärung.
Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Die Begründung der Beschwerde genüge den Anforderungen des § 87 Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 4 Nr. 1 EnWG nicht. Der BGH betonte, dass er die relevanten Maßstäbe für die Ermittlung des Produktivitätsfaktors bereits in früheren Entscheidungen geklärt habe (u.a. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20 und vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20). Nach diesen Maßstäben seien weitere Ermittlungen oder Aufklärungsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde greife letztlich die früheren Entscheidungen des BGH an, ohne eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzuzeigen.
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechtsicherheit im Bereich der Regulierung von Gasnetzentgelten. Sie bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Festlegung des Produktivitätsfaktors und unterstreicht die Bedeutung einer effizienten und transparenten Regulierung der Energiemärkte.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Festlegung des Produktivitätsfaktors für Gasversorgungsnetze durch die Bundesnetzagentur bestätigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Netzbetreibers wurde als unzulässig verworfen. Die Entscheidung dürfte weitere Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich erschweren und trägt zur Stabilität der Regulierungspraxis bei.
Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 2025 (Az. EnVZ 18/23), veröffentlicht auf der Webseite des Bundesgerichtshofs.