Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Januar 2025 einen Beschluss (EnVZ 28/23) zur Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Gasversorgungsnetze veröffentlicht. Dieser Beschluss bestätigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und hat weitreichende Bedeutung für die Regulierung der Gasversorgung in Deutschland.
Die Bundesnetzagentur hatte den Produktivitätsfaktor für die dritte Regulierungsperiode auf 0,49 % festgelegt. Ein betroffener Netzbetreiber hatte – wie viele andere auch – Beschwerde gegen diese Festlegung eingelegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Gegen diese Nichtzulassung richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Netzbetreibers an den BGH.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die normativen Anforderungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV und die daraus abzuleitenden Maßstäbe ausreichend geklärt sind, insbesondere hinsichtlich der Wahl der Datengrundlage, der Deflationierung und der Berechnung des Malmquist-Index.
Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde. Er begründete dies mit der Unzulässigkeit der Beschwerde, da die Begründung den Anforderungen des § 87 Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 4 Nr. 1 EnWG nicht genüge. Der BGH argumentierte, dass die für die Ermittlung des Produktivitätsfaktors geltenden Maßstäbe bereits in früheren Entscheidungen geklärt worden seien und keine weitere Aufklärung erforderlich sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügte letztlich nur die Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidungen, was keinen Zulassungsgrund darstelle.
Der Beschluss des BGH bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Festlegung des Produktivitätsfaktors und stärkt die Position der Bundesnetzagentur. Er unterstreicht die Bedeutung der bereits etablierten Maßstäbe und reduziert die Möglichkeit für Netzbetreiber, die Festlegung des Faktors erfolgreich anzufechten.
Der BGH-Beschluss vom 14. Januar 2025 stellt einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit im Bereich der Gasversorgung dar. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Entwicklungen im Bereich der Ökonomie eine erneute Überprüfung der Berechnungsmethoden erforderlich machen.