Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az.: EnVZ 6/23) die Beschwerde eines Gasnetzbetreibers gegen die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors durch die Bundesnetzagentur zurückgewiesen. Die Entscheidung hat Bedeutung für die Regulierung der Gasnetzentgelte und bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BGH.
Die Bundesnetzagentur hatte den Produktivitätsfaktor für die dritte Regulierungsperiode auf 0,49 % festgelegt. Der betroffene Gasnetzbetreiber, wie auch mehrere andere, hatte diese Festlegung angefochten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Netzbetreibers an den BGH.
Der Netzbetreiber argumentierte, die normativen Anforderungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 ARegV und die daraus abzuleitenden Maßstäbe seien nicht ausreichend geklärt. Insbesondere seien die qualitativen Mindeststandards hinsichtlich der Datengrundlage, der Deflationierung und der Berechnung des Malmquist-Index nicht hinreichend präzisiert. Er forderte eine weitere Aufklärung des Standes der Wissenschaft zu diesen Punkten.
Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Die Begründung genügte nicht den Anforderungen des § 87 Abs. 4 Satz 1, § 78 Abs. 4 Nr. 1 EnWG. Der BGH stellte fest, dass der Netzbetreiber keine konkrete, klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen hatte. Die vom Netzbetreiber geforderten weiteren Aufklärungsmaßnahmen stellten keine solche Rechtsfrage dar. Der BGH betonte, dass er die relevanten Maßstäbe für die Ermittlung des Produktivitätsfaktors bereits in früheren Entscheidungen geklärt habe (u.a. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20 und vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20). Das Beschwerdegericht habe sich diesen Maßstäben zu Recht angeschlossen. Nach Ansicht des BGH rügte der Netzbetreiber letztlich nur die Fehlerhaftigkeit der bestehenden Rechtsprechung, ohne eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen.
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechtssicherheit im Bereich der Gasnetzregulierung. Sie bestätigt die bestehende Methodik zur Festlegung des Produktivitätsfaktors und unterstreicht die Bedeutung der bereits ergangenen Rechtsprechung des BGH. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf zukünftige Verfahren zur Festlegung des Produktivitätsfaktors haben und die Argumentationsmöglichkeiten von Netzbetreibern einschränken.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung die Festlegung des Produktivitätsfaktors für Gasnetzbetreiber bestätigt und die bestehende Rechtsprechung gefestigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Netzbetreibers wurde als unzulässig verworfen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden konnte. Die Entscheidung dürfte zu mehr Rechtssicherheit im Bereich der Gasnetzregulierung beitragen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2025 - EnVZ 6/23 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs oder juris)