Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.12.2024 einen wichtigen Beschluss zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Stromnetzbetreiber in der vierten Regulierungsperiode gefällt. Der Beschluss hebt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und bestätigt die ursprüngliche Festlegung der Bundesnetzagentur. Dieser Artikel analysiert den Beschluss und seine Auswirkungen auf die deutsche Energieregulierung.
Die Bundesnetzagentur hatte die Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode (beginnend am 01.01.2024) auf 5,07% für Neuanlagen und 3,51% für Altanlagen festgelegt. Hierbei wurde das Capital Asset Pricing Model (CAPM) unter Verwendung der DMS-Studie als Datengrundlage herangezogen. Eine Netzbetreiberin focht diese Festlegung an, und das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Beschwerde statt. Sowohl die Bundesnetzagentur als auch die Netzbetreiberin legten daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein.
Die zentralen Rechtsfragen betrafen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch die Bundesnetzagentur. Im Fokus standen die Anwendbarkeit von § 7 StromNEV im Lichte der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, die Zulässigkeit der verwendeten Methodik (CAPM und DMS-Studie), die Notwendigkeit einer ergänzenden Plausibilisierung der Ergebnisse sowie die Berücksichtigung ausländischer Eigenkapitalzinssätze.
Der BGH hob den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und wies die Beschwerde der Netzbetreiberin zurück. Der BGH bestätigte die Anwendbarkeit von § 7 StromNEV und die von der Bundesnetzagentur gewählte Methodik. Er sah keine Notwendigkeit für eine ergänzende Plausibilisierung der Ergebnisse, da die Bundesnetzagentur bereits eine Angemessenheitsprüfung vorgenommen und den Wagniszuschlag entsprechend angepasst hatte. Der BGH betonte den Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur und stellte klar, dass eine Plausibilisierung nur bei konkreten Anhaltspunkten erforderlich sei, die im vorliegenden Fall nicht vorlagen. Der internationale Vergleich wurde als nicht zwingend relevant erachtet, da die Vergleichbarkeit der Zinssätze aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen eingeschränkt sei.
Der Beschluss des BGH stärkt die Position der Bundesnetzagentur bei der Regulierung der Eigenkapitalzinssätze für Stromnetzbetreiber. Er unterstreicht den Beurteilungsspielraum der Behörde und begrenzt die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung. Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf zukünftige Regulierungsverfahren haben und die Rechtssicherheit in diesem Bereich erhöhen.
Der BGH hat mit seinem Beschluss wichtige Klarstellungen zur Methodik und zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung bei der Festlegung von Eigenkapitalzinssätzen getroffen. Die Entscheidung dürfte die Diskussionen um die Angemessenheit der Regulierung im Energiebereich beeinflussen und die Bedeutung der Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur unterstreichen. Zukünftige Entwicklungen, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, bleiben abzuwarten.