Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.12.2024 einen wichtigen Beschluss zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Stromnetzbetreiber in der vierten Regulierungsperiode gefällt. Dieser Beschluss hat weitreichende Bedeutung für die Energiebranche und die Netzentgeltregulierung.
Hintergrund des Falls: Eine Netzbetreiberin hatte gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hatte der Beschwerde stattgegeben und die BNetzA zur Neubescheidung verpflichtet. Die BNetzA legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein, der Betroffene reichte eine Anschlussrechtsbeschwerde ein.
Rechtliche Fragen: Im Kern ging es um die Gültigkeit von § 7 Abs. 4 und 5 StromNEV nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021 (C-718/18) und die Methodik der BNetzA zur Ermittlung des Wagniszuschlags. Strittig war insbesondere die Verwendung des Capital Asset Pricing Model (CAPM) und der DMS-Studie als Datengrundlage sowie die Notwendigkeit einer ergänzenden Plausibilisierung der ermittelten Marktrisikoprämie.
Entscheidung und Begründung: Der BGH hob den Beschluss des Beschwerdegerichts auf und wies die Beschwerde der Netzbetreiberin zurück. Die Rechtsbeschwerde der BNetzA hatte Erfolg, die Anschlussrechtsbeschwerde der Betroffenen wurde abgewiesen. Der BGH bestätigte die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Festlegung durch die BNetzA. Die Anwendung von § 7 Abs. 4 und 5 StromNEV sei weiterhin zulässig. Die BNetzA habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Verwendung des CAPM und der DMS-Studie sei nicht zu beanstanden. Eine ergänzende Plausibilisierung der ermittelten Marktrisikoprämie sei nicht zwingend erforderlich gewesen, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine Eigenkapitalknappheit oder ein Verzerrungspotential vorgelegen hätten.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BGH stärkt die Position der BNetzA bei der Regulierung der Netzentgelte und bestätigt die Gültigkeit des bestehenden Regulierungsrahmens. Die Verwendung des CAPM und der DMS-Studie zur Ermittlung des Wagniszuschlags wird höchstrichterlich bestätigt.
Schlussfolgerung: Der BGH-Beschluss vom 17.12.2024 stellt einen wichtigen Präzedenzfall für die Regulierung der Eigenkapitalzinssätze von Stromnetzbetreibern dar. Die Entscheidung dürfte die Diskussionen um die Methodik der Netzentgeltregulierung maßgeblich beeinflussen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Regulierungspraxis in Zukunft entwickelt.
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