Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision einer GmbH in einem Einziehungsverfahren verworfen. Dieser Beschluss hat potenzielle Bedeutung für die Rechte von Einziehungsbeteiligten und wirft Fragen hinsichtlich der Verfahrensdauer auf.
Hintergrund des Falls: Das Landgericht Hamburg hatte am 23. März 2023 ein Urteil gefällt, gegen das die M. GmbH als Einziehungsbeteiligte Revision beim BGH einlegte. Details zum zugrundeliegenden Verfahren, einschließlich der Art des Verfahrens und der ursprünglichen Straftat, sind in dem veröffentlichten Beschluss nicht enthalten.
Rechtliche Fragen: Der zentrale rechtliche Punkt in diesem Fall war die Zulässigkeit der Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts. Der BGH prüfte, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Revision gegeben waren.
Entscheidung und Begründung: Der 1. Strafsenat des BGH verwarf die Revision der M. GmbH als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Die Begründung für diese Entscheidung wurde in dem veröffentlichten Beschluss nicht detailliert dargestellt. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Kosten des Rechtsmittels von der Beschwerdeführerin zu tragen sind.
Auswirkungen: Der Beschluss bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Hamburg und hat somit unmittelbare Auswirkungen auf die M. GmbH. Darüber hinaus bekräftigt der BGH seine Rechtsprechung zur Kompensation von Verfahrensverzögerungen, die im vorliegenden Fall relevant wurde.
Zusätzliche Bemerkung des Senats: Der Senat merkt an, dass das Verfahren vier Monate lang nicht bearbeitet wurde. Es bleibt offen, ob diese Verzögerung im Hinblick auf den bestehenden Arrestbeschluss, dessen Vollstreckung die Beschwerdeführerin durch Hinterlegung abgewendet hat, einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK darstellt. Der Senat verweist darauf, dass eine Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells nach § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG ausschließlich für immaterielle Schäden des Beschuldigten, nicht aber für andere Verfahrensbeteiligte vorgesehen ist. Hierbei bezieht sich der Senat auf ein früheres Urteil des BGH (Urteil vom 30. November 2023 – 3 StR 192/18 Rn. 48 f.).
Schlussfolgerung: Der BGH-Beschluss verdeutlicht die Komplexität von Einziehungsverfahren und die Bedeutung der Verfahrensdauer. Die Nichtzulassung der Revision unterstreicht die Hürden für Einziehungsbeteiligte, Entscheidungen anzufechten. Die ergänzende Bemerkung des Senats wirft zudem Fragen zur angemessenen Verfahrensdauer und zum Schutz der Rechte von Einziehungsbeteiligten im Kontext der Europäischen Menschenrechtskonvention auf. Zukünftige Entscheidungen könnten weitere Klarheit in diesen Bereichen schaffen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.01.2025 - 1 StR 393/23