Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 7. Januar 2025 einen Beschluss (Az. 2 StR 416/24) in einem Betäubungsmittelverfahren gefasst, der die Einziehung von Vermögenswerten betrifft. Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen gemäß §§ 73, 73a und 74 StGB.
Das Landgericht Gießen hatte den Angeklagten wegen verschiedener Delikte im Zusammenhang mit dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt und neben der Freiheitsstrafe die Einziehung verschiedener Gegenstände und Bargelds angeordnet. Darunter befanden sich mehrere Mobiltelefone (sowohl Krypto- als auch unverschlüsselte Modelle), sowie Bargeld in Höhe von 4.875 Euro.
Die Revision des Angeklagten vor dem BGH richtete sich gegen die Einziehungsentscheidungen. Der BGH hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einziehung der Gegenstände als Tatmittel (§ 74 StGB) oder Taterträge (§ 73 StGB) bzw. die erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a StGB) gegeben waren. Insbesondere war zu klären, ob ein hinreichender Zusammenhang zwischen den eingezogenen Gegenständen und den abgeurteilten Taten bestand.
Der BGH hob die Einziehung der Mobiltelefone auf, da die Urteilsgründe des Landgerichts keinen hinreichenden Zusammenhang zwischen den Geräten und den konkreten Taten des Angeklagten belegten. Es fehlten Feststellungen dazu, dass die Telefone tatsächlich zur Begehung der abgeurteilten Taten verwendet wurden. Hinsichtlich des Bargelds bestätigte der BGH die Einziehung, allerdings nicht als Tatertrag im Sinne von § 73 StGB, sondern als erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a StGB. Das Landgericht hatte zwar keine konkreten Taten feststellen können, aus denen das Bargeld stammte, jedoch die Überzeugung gewonnen, dass es aus Betäubungsmitteldelikten des Angeklagten herrührte. Dieser Umstand reichte für die erweiterte Einziehung aus.
Der Beschluss verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Begründung von Einziehungsentscheidungen. Gerichte müssen einen konkreten Zusammenhang zwischen den eingezogenen Gegenständen und den abgeurteilten Taten nachweisen. Die bloße Vermutung einer Herkunft aus Straftaten reicht für die Einziehung als Tatmittel oder Tatertrag nicht aus, kann aber im Rahmen der erweiterten Einziehung nach § 73a StGB genügen.
Der BGH präzisiert mit diesem Beschluss die Anwendung der §§ 73, 73a und 74 StGB und stellt klar, dass Einziehungsentscheidungen auf einer soliden Tatsachengrundlage beruhen müssen. Der Beschluss dürfte die Praxis der Einziehung in Betäubungsmittelverfahren beeinflussen und zu einer sorgfältigeren Prüfung der Voraussetzungen durch die Gerichte führen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.01.2025 - 2 StR 416/24 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs oder juristische Datenbanken).