Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. 5 StR 609/24) eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg zur Einziehung von Taterträgen nach einem Wohnungseinbruchdiebstahl teilweise aufgehoben. Der Fall wirft wichtige Fragen zur Anwendung des § 73e StGB auf, insbesondere im Zusammenhang mit der Rückgabe sichergestellter Beutestücke an die Geschädigte.
Hintergrund des Falls
Das Landgericht Hamburg hatte den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen und versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zusätzlich ordnete es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.580 Euro an. Im Fokus des BGH-Beschlusses steht der erste Fall, in dem der Angeklagte Schmuck im Wert von 1.500 Euro aus der Wohnung der Geschädigten entwendete. Teile dieses Schmucks wurden später bei einer Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellt.
Rechtliche Probleme
Kernpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung ist die Frage, ob die Einziehung des Wertes der Taterträge in Höhe von 1.500 Euro rechtmäßig war, obwohl ein Teil der Beute sichergestellt und möglicherweise an die Geschädigte zurückgegeben wurde. Gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn der Geschädigten ein Herausgabeanspruch zusteht.
Entscheidung und Begründung des BGH
Der BGH hob die Einziehungsentscheidung des Landgerichts Hamburg teilweise auf. Die Richter rügten, dass das Landgericht nicht ausreichend geprüft hatte, ob die sichergestellten Schmuckstücke an die Geschädigte zurückgegeben wurden. Wäre dies der Fall gewesen, wäre der Herausgabeanspruch der Geschädigten erloschen und damit die Einziehung nach § 73e StGB ausgeschlossen. Der BGH verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurück.
Auswirkungen
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen für die Einziehung von Taterträgen nach § 73e StGB. Insbesondere muss berücksichtigt werden, ob der Geschädigten ein Herausgabeanspruch zusteht, der durch die Rückgabe sichergestellter Gegenstände erlöschen kann. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Geschädigten und stellt sicher, dass die Einziehung von Taterträgen nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Staates führt.
Schlussfolgerung
Der BGH-Beschluss liefert eine wichtige Klarstellung zur Anwendung des § 73e StGB im Zusammenhang mit der Rückgabe sichergestellter Beute. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht Hamburg in der erneuten Verhandlung entscheiden wird. Die Entscheidung wird weitere Auswirkungen auf die Praxis der Einziehung von Taterträgen haben.
Quelle:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2025 - 5 StR 609/24 (abgerufen vom Deutschen Rechtsprechungsportal)