Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. 5 StR 492/24) die Einziehung von Taterträgen im Drogenhandel präzisiert. Der Fall betrifft die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig, welches die Einziehung eines Betrags von 450.000 Euro angeordnet hatte. Der BGH hob die Einziehungsanordnung teilweise auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht.
Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zusätzlich ordnete das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 450.000 Euro an. Der Angeklagte hatte gestanden, in mehreren Fällen Drogen erworben und weiterverkauft zu haben. Das Landgericht legte seiner Schätzung des erlangten Wertes den Gesamtkaufpreis der Drogen (414.442 Euro) sowie den vom Angeklagten angegebenen Gewinn (40.000 Euro) zugrunde und errechnete daraus den Einziehungsbetrag.
Der BGH stellte fest, dass die Einziehungsanordnung des Landgerichts rechtlich nicht in vollem Umfang standhält. Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH rechtfertigt allein der Erwerb und Weiterverkauf von Drogen nicht die Einziehung von Taterträgen. Es muss konkret festgestellt werden, dass dem Täter aus dem Verkauf tatsächlich Erlöse zugeflossen sind, über die er verfügen konnte. Im vorliegenden Fall bezog das Landgericht den Ankaufspreis der Drogen in die Berechnung ein, obwohl dieser zeitlich vor den gewinnbringenden Verkäufen lag. Zudem fehlten konkrete Feststellungen darüber, ob dem Angeklagten tatsächlich Erlöse in Höhe des gesamten Einziehungsbetrags zugeflossen sind.
Der BGH hob die Einziehungsanordnung teilweise auf, soweit diese einen Betrag von 40.000 Euro (den vom Angeklagten angegebenen Gewinn) übersteigt. Die Sache wurde