Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Dezember 2024 einen Beschluss (Az. 3 StR 402/24) zur Einziehung von Taterträgen im Zusammenhang mit bandenmäßigem Drogenhandel gefasst. Der Beschluss verdeutlicht die Anwendung der Einziehungsvorschriften und präzisiert den Schuldspruch bei bandenmäßigem Handel mit Cannabis.
Das Landgericht Oldenburg hatte den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in sieben Fällen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge verurteilt. Neben einer Freiheitsstrafe wurde die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 48.000 € angeordnet. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.
Die Revision des Angeklagten warf mehrere Rechtsfragen auf, insbesondere hinsichtlich der Formulierung des Schuldspruchs beim bandenmäßigen Handel mit Cannabis und der Berechnung der einzuziehenden Taterträge. Es stellte sich die Frage, ob die Angabe "in nicht geringer Menge" im Tenor bei bandenmäßigem Handel mit Cannabis notwendig ist und ob die vom Landgericht festgelegte Höhe der einzuziehenden Taterträge korrekt berechnet wurde.
Der BGH hob die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 16.980 € auf und reduzierte den Einziehungsbetrag auf 31.020 €. Der Angeklagte haftet als Gesamtschuldner für diesen Betrag, da er als „Kopf der Bande“ die Verfügungsgewalt über die Erlöse hatte. Der BGH stellte zudem klar, dass beim bandenmäßigen Handel mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG die Angabe "in nicht geringer Menge" im Tenor nicht erforderlich ist, da dies bereits Tatbestandsvoraussetzung ist. Der Schuldspruch wurde entsprechend angepasst.
Der Beschluss des BGH präzisiert die Anforderungen an den Schuldspruch beim bandenmäßigen Handel mit Cannabis und bestätigt die Grundsätze zur Einziehung von Taterträgen im Drogenhandel. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Einziehungshöhe und der korrekten Formulierung des Schuldspruchs.
Die Entscheidung des BGH liefert wichtige Klarstellungen im Bereich des Drogenstrafrechts. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit einer präzisen juristischen Formulierung im Tenor und die Bedeutung der korrekten Berechnung der einzuziehenden Taterträge. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in zukünftigen Fällen auswirken wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2024, Az. 3 StR 402/24