Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22. Januar 2025 einen Beschluss (1 StR 512/24) zur Einziehung von Taterträgen in einem Fall von Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung gefasst. Der Beschluss verdeutlicht die Voraussetzungen für die Einziehung von Wertersatz nach § 73 StGB und hebt die Bedeutung des Kausalzusammenhangs zwischen Tat und erlangtem Vermögensvorteil hervor.
Das Landgericht Dortmund hatte den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 61 Fällen verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 255.000 € angeordnet. Der Angeklagte hatte Schwarzarbeiter beschäftigt und Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuer nicht abgeführt. Zusätzlich erzielte er Mieteinnahmen aus der Unterbringung der Arbeiter in seinem Eigentum. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts hatte teilweise Erfolg.
Der BGH hatte zu prüfen, ob die vom Landgericht angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen rechtmäßig war. Im Fokus standen die Voraussetzungen des § 73 StGB, insbesondere der Kausalzusammenhang zwischen den Taten und den erlangten Vermögensvorteilen.
Der BGH hob den Einziehungsbeschluss des Landgerichts auf. Die Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB ("durch die Tat") scheiterte daran, dass die Vermögensvorteile, nämlich die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern, im Vermögen der jeweiligen Gesellschaft und nicht beim Angeklagten entstanden. Auch eine Einziehung als Tatlohn (§ 73 Abs. 1 Alternative 2 StGB) kam aufgrund der fehlenden Liquidität der Gesellschaften und des damit fehlenden Lohns für den Angeklagten nicht in Betracht.
Der BGH stellte zudem klar, dass die Mieteinnahmen des Angeklagten nicht "durch die Tat" erlangt wurden. Es fehlte der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen den Taten (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Steuerhinterziehung) und den Mieteinnahmen. Die Vermietungstätigkeit war unabhängig von den Straftaten.
Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen der Einziehung von Wertersatz nach § 73 StGB und bekräftigt die Notwendigkeit eines direkten Kausalzusammenhangs zwischen der Tat und dem erlangten Vermögensvorteil. Die Entscheidung hat Bedeutung für die Praxis der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte bei der Anordnung von Einziehungsmaßnahmen.
Der BGH hat die Einziehung von Taterträgen in diesem Fall aufgehoben, da die Voraussetzungen des § 73 StGB nicht erfüllt waren. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Tat und Vermögensvorteil im Rahmen von Einziehungsverfahren.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2025 - 1 StR 512/24 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs oder juris.bundesgerichtshof.de)