Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 7. Januar 2025 (Az. 1 StR 393/23) wichtige Klarstellungen zur Einziehung von Taterträgen bei Umsatzsteuerhinterziehung innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft getroffen. Der Fall betrifft die Frage, ob die Organgesellschaft oder der Organträger als Steuerschuldner für die Einziehung von Taterträgen haftet.
Der Angeklagte, zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, verpachtete dieser als Einzelunternehmer Material. Zwischen ihm und der GmbH bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft. Der Angeklagte erklärte die Umsätze der GmbH in seinen Umsatzsteuererklärungen und zog dabei unberechtigterweise Vorsteuer ab. Dies führte in einigen Fällen zu einer zu niedrigen Umsatzsteuerzahllast, in anderen zu ungerechtfertigten Umsatzsteuerrückerstattungen.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die GmbH als Organgesellschaft zulässig ist, obwohl der Angeklagte als Organträger der Steuerschuldner war.
Der BGH hob die Einziehungsanordnung gegen die GmbH auf. Begründet wurde dies damit, dass die GmbH als Organgesellschaft nach den bisherigen Feststellungen selbst nichts erlangt hatte. Eine Steuerersparnis kann zwar als "erlangt" im Sinne des § 73 StGB gelten, jedoch erlangt diese nur der Steuerpflichtige. Bei einer Organschaft ist dies allein der Organträger, nicht die Organgesellschaft. Auch die zu Unrecht ausgezahlten Umsatzsteuererstattungen fließen grundsätzlich an den Organträger. Ob der Angeklagte diese Beträge an die GmbH weitergeleitet hat und ob dies die Einziehung begründen könnte, muss das Landgericht noch klären.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Organträger und Organgesellschaft im Kontext der Einziehung von Taterträgen. Sie präzisiert, dass die Organgesellschaft nicht für die Steuerhinterziehung des Organträgers haftet, wenn sie selbst keine Vermögensvorteile erlangt hat. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf zukünftige Fälle von Umsatzsteuerhinterziehung in Organschaften haben.
Der BGH-Beschluss liefert eine wichtige Klarstellung zur Einziehung von Taterträgen bei Umsatzsteuerhinterziehung in einer Organschaft. Das neue Tatgericht muss nun prüfen, ob die GmbH tatsächlich Vermögensvorteile aus den Taten erlangt hat. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Prüfung der Vermögensflüsse innerhalb einer Organschaft im Falle einer Steuerhinterziehung.
BGH, Beschluss vom 07.01.2025 - 1 StR 393/23