Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 05.12.2024 einen Beschluss (Az. 2 StR 300/24) in einem Betäubungsmittelverfahren gefasst, der die Einziehung bestimmter Mobiltelefone betrifft. Dieser Beschluss verdeutlicht die Anwendung des § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO und die Bedeutung der Prozessökonomie im Strafverfahren.
Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung von drei Mobiltelefonen angeordnet. Der Angeklagte legte Revision gegen dieses Urteil ein.
Die Revision des Angeklagten richtete sich gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie die Einziehung der Mobiltelefone. Der BGH hatte zu prüfen, ob die Feststellungen des Landgerichts den gesetzlichen Merkmalen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge genügten und ob die Beweiswürdigung sowie die Strafzumessung rechtsfehlerfrei waren. Darüber hinaus war die Rechtmäßigkeit der Einziehung der Mobiltelefone zu überprüfen.
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten im Wesentlichen. Die Verfahrensrüge und die Sachrüge blieben erfolglos. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Hinsichtlich der Einziehung der Mobiltelefone Samsung Galaxy A 12 und Apple iPhone 13 sah der BGH jedoch unter Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von der Einziehung ab. Die Einziehung des Mobiltelefons Samsung Duos blieb hingegen bestehen.
Der Beschluss verdeutlicht, dass die Einziehung von Gegenständen im Strafverfahren nicht zwingend erfolgen muss, selbst wenn eine Tatbeteiligung grundsätzlich gegeben ist. Der BGH betont die Bedeutung der Prozessökonomie und zeigt, dass im Einzelfall von einer Einziehung abgesehen werden kann, wenn diese im Verhältnis zum Aufwand unverhältnismäßig erscheint.
Der BGH-Beschluss vom 05.12.2024 liefert einen wichtigen Beitrag zur Auslegung des § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Er unterstreicht, dass im Strafverfahren neben der Strafverfolgung auch die Prozessökonomie eine Rolle spielt und im Einzelfall zu einer Abwägung der Interessen führen kann. Die Entscheidung zeigt, dass auch bei einer Verurteilung wegen schwerwiegender Straftaten wie Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht zwingend alle potentiell tatbezogenen Gegenstände eingezogen werden müssen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2024 - 2 StR 300/24