Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26. Februar 2025 einen Beschluss (5 StR 651/24) in einem Strafverfahren gefasst, der Fragen zur Einziehung von Vermögenswerten und zum Einsatz Verdeckter Ermittler klärt. Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Revision im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Beweismitteln und der richterlichen Zustimmung zum Einsatz Verdeckter Ermittler.
Das Landgericht Leipzig hatte zuvor mehrere Angeklagte verurteilt, darunter die Angeklagten H., A. A., Al. und Als. Gegen dieses Urteil legten die Angeklagten Revision ein. Der BGH hatte über diese Revisionen zu entscheiden. Der genaue Sachverhalt, der der Verurteilung zugrunde lag, wird im Beschluss des BGH nicht detailliert dargestellt. Aus dem Kontext geht hervor, dass es um Betäubungsmitteldelikte ging.
Die Revision des Angeklagten H. richtete sich unter anderem gegen die Einziehungsanordnung und die Zulässigkeit der Aussagen von Verdeckten Ermittlern. Er rügte die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) und machte ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Aussagen der Verdeckten Ermittler geltend, da deren Einsatz angeblich nicht von einer richterlichen Zustimmung gedeckt gewesen sei.
Der BGH beschränkte die Einziehungsanordnung auf die sichergestellten Betäubungsmittel. Die weitergehende Revision des Angeklagten H. sowie die Revisionen der anderen Angeklagten wurden als unbegründet verworfen.
Die Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens wurde als unbegründet zurückgewiesen, da der Führungsbeamte der Verdeckten Ermittler nicht zur Sache gehört worden war. Die Rüge des Verwertungsverbots wurde als unzulässig erachtet, da der Angeklagte H. die zur Begründung der richterlichen Zustimmung beigefügten Anlagen nicht vorgelegt hatte. Zudem hätte er darlegen müssen, welche Bemühungen er unternommen hatte, um die Unterlagen zu erhalten. Der BGH merkte jedoch an, dass die Rüge auch in der Sache unbegründet wäre, da die richterliche Zustimmung zum Einsatz der Verdeckten Ermittler rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Der Beschluss bekräftigt die Bedeutung der formellen Anforderungen an die Revisionsbegründung, insbesondere im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Verfahrensrügen. Er verdeutlicht auch die Notwendigkeit einer vollständigen Dokumentation der richterlichen Zustimmung zum Einsatz Verdeckter Ermittler, um deren Aussagen im Verfahren verwerten zu können.
Der BGH-Beschluss liefert wichtige Hinweise für die Praxis im Umgang mit Verdeckten Ermittlern und der Einziehung von Vermögenswerten in Strafverfahren. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Begründung von Verfahrensrügen in der Revision.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 5 StR 651/24 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs).