Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15. Oktober 2024 einen Beschluss (Az. 6 StR 355/24) gefasst, der die Auswirkungen des neuen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) auf laufende Verfahren verdeutlicht. Der Fall betrifft einen Angeklagten, der wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, einschließlich Cannabis, verurteilt wurde. Der BGH hob Teile des Urteils des Landgerichts Schwerin auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück. Der Beschluss beleuchtet wichtige Fragen zur Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen sowie zur Anwendung des KCanG.
Das Landgericht Schwerin hatte den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit verschiedenen Betäubungsmitteln, darunter Marihuana, Kokain, Amphetamin, Ecstasy und MDMA, sowie wegen Führens verbotener Gegenstände und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Die Taten ereigneten sich zwischen Oktober 2022 und März 2023. Neben einer Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht die Einziehung eines Pkw, Bargeldes und des Wertes von Taterträgen an.
Der BGH hatte im Revisionsverfahren mehrere Rechtsfragen zu klären:
Der BGH änderte den Schuldspruch, hob den Strafausspruch und Teile der Einziehungsentscheidung auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Bezüglich des Cannabis-Handeltreibens stellte der BGH fest, dass das KCanG rückwirkend anzuwenden ist, da es sich als mildere Regelung erweist (§ 2 Abs. 3 StGB). Der Schuldspruch wurde entsprechend angepasst.
Die Einziehung des Pkw hob der BGH auf, da das Landgericht sein Ermessen nicht ausreichend begründet hatte. Es fehlten Ausführungen dazu, warum die Einziehung trotz des erheblichen Eingriffs in die Eigentumsrechte des Angeklagten verhältnismäßig ist.
Auch die Einziehung des Wertes von Taterträgen und des Bargeldes wurde aufgehoben. Der BGH rügte Mängel in der Berechnung der Taterträge und der Begründung für die Einziehung des Bargeldes. Es fehle an einer eindeutigen Rechtsgrundlage und einer nachvollziehbaren Darstellung der Berechnung.
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des KCanG für die Strafzumessung in Fällen des Cannabis-Handeltreibens. Er unterstreicht zudem die Notwendigkeit einer sorgfältigen Begründung von Einziehungsentscheidungen, insbesondere im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und die Berechnung der Taterträge.
Das neue Tatgericht wird die Vorgaben des BGH bei der Neuverhandlung berücksichtigen müssen. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht die Strafzumessung und die Einziehungsentscheidung unter Berücksichtigung des KCanG und der Ausführungen des BGH gestalten wird.
Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2024 (Az. 6 StR 355/24)