Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. Dezember 2024 einen Beschluss (5 StR 493/24) in einem Betrugsfall gefasst, der die Einziehung des Wertes des Taterlangten betrifft. Der Beschluss verdeutlicht die Rechtsfolgen bei der Einziehung von Taterträgen und klärt die Gesamtschuldnerschaft sowie den Umgang mit bereits sichergestellten Vermögenswerten.
Hintergrund des Falls
Das Landgericht Bremen hatte die Angeklagten K. und M. wegen Betruges in mehreren Fällen sowie versuchten Betruges verurteilt. Dem Angeklagten K. wurde zusätzlich Beihilfe zur Amtsanmaßung und dem Angeklagten M. Amtsanmaßung in mehreren Fällen zur Last gelegt. Das Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafen und traf Einziehungsentscheidungen. Gegen diese Entscheidungen richteten sich die Revisionen beider Angeklagten.
Rechtliche Fragen
Im Fokus des BGH-Beschlusses standen die folgenden rechtlichen Fragen bezüglich der Einziehung beim Angeklagten K.:
Entscheidung und Begründung
Der BGH änderte den Einziehungsausspruch des Landgerichts Bremen hinsichtlich des Angeklagten K. ab. Er stellte klar, dass der Angeklagte für den gesamten Einziehungsbetrag in Höhe von 467.700 Euro als Gesamtschuldner haftet. Die individuelle Benennung weiterer Gesamtschuldner in der Entscheidungsformel sei nicht erforderlich. Weiterhin entschied der BGH, dass die Aufrechterhaltung der Einziehung des bereits durch das Amtsgericht Düsseldorf sichergestellten Bargeldes in Höhe von 11.300 Euro entfallen muss. Da das Eigentum an diesem Bargeld mit Rechtskraft der früheren Einziehungsanordnung bereits auf den Staat übergegangen war, hatte sich diese insoweit erledigt.
Auswirkungen
Der Beschluss des BGH präzisiert die Handhabung der Gesamtschuldnerschaft bei der Einziehung von Taterträgen und bekräftigt den Grundsatz, dass bereits eingezogenes Vermögen nicht erneut Gegenstand einer Einziehungsanordnung sein kann. Dies trägt zur Rechtssicherheit und Vermeidung von Doppelbestrafungen bei.
Schlussfolgerung
Der BGH-Beschluss vom 17. Dezember 2024 liefert wichtige Klarstellungen zur Einziehung von Taterträgen im deutschen Strafrecht. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Formulierung der Einziehungsanordnungen und verdeutlicht die Rechtsfolgen des Übergangs des Eigentums an eingezogenen Vermögenswerten auf den Staat.
Quelle:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Dezember 2024 – 5 StR 493/24