Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 20. Januar 2025 (Az. 1 StR 370/24) die Voraussetzungen für die Einziehung eines Fahrzeugs bei einem schuldunfähigen Täter präzisiert. Der Fall wirft wichtige Fragen zur Anwendung des § 74b StGB auf.
Das Landgericht Stuttgart hatte die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Einziehung des bei der Tat verwendeten Fahrzeugs beschlossen. Der Beschuldigte legte Revision gegen das Urteil ein, die vom BGH teilweise stattgegeben wurde.
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Einziehung des Fahrzeugs bei einem schuldunfähigen Täter gemäß § 74 Abs. 1 StGB rechtmäßig ist. Der BGH stellte klar, dass in solchen Fällen § 74b Abs. 1 StGB Anwendung findet. Demnach ist die Einziehung nur zulässig, wenn der Gegenstand die Allgemeinheit gefährdet oder die Gefahr besteht, dass er für weitere Straftaten verwendet wird.
Der BGH hob die Einziehungsentscheidung des Landgerichts auf. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen des § 74b Abs. 1 StGB nicht ausreichend geprüft wurden. Insbesondere fehlte eine Prognose, ob der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus erneut Straftaten unter Verwendung des Fahrzeugs begehen würde. Hierfür wäre ein ergänzendes Sachverständigengutachten erforderlich gewesen. Aus verfahrensökonomischen Gründen sah der BGH von einer Zurückverweisung an das Landgericht ab.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Einziehung von Gegenständen bei schuldunfähigen Tätern. Es muss eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit oder die Begehung weiterer Straftaten bestehen. Die bloße Verwendung des Gegenstands bei der Tat reicht nicht aus. Die Entscheidung stärkt die Rechte von schuldunfähigen Personen und verhindert unverhältnismäßige Eingriffe in deren Eigentum.
Der BGH-Beschluss liefert wichtige Klarstellungen zur Einziehung von Tatmitteln bei schuldunfähigen Tätern. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen des § 74b StGB und die Notwendigkeit einer individuellen Gefahrenprognose. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.
Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2025 (Az. 1 StR 370/24), veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs.