Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Januar 2025 einen Beschluss (Az. 2 StR 523/24) in einem Fall von Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Cannabis veröffentlicht. Der Beschluss präzisiert die Anwendung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) im Verhältnis zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und klärt Fragen der Tateinheit und Konkurrenz. Dieser Artikel analysiert die wichtigsten Aspekte des Beschlusses.
Das Landgericht Erfurt hatte den Angeklagten wegen Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Einfuhr und Handeltreiben von Cannabis in mehreren Fällen verurteilt. Der Angeklagte hatte über einen längeren Zeitraum Cannabis und andere Betäubungsmittel aus den Niederlanden importiert und gewinnbringend verkauft. Die Abholung der Drogen erfolgte durch eine Kurierin, deren Route der Angeklagte kontrollierte.
Der BGH hatte sich mit folgenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen:
Der BGH änderte das Urteil des Landgerichts Erfurt teilweise ab.
Der Beschluss des BGH hat Auswirkungen auf die Anwendung des KCanG und die Beurteilung von Konkurrenzverhältnissen bei Drogendelikten. Er verdeutlicht die Bedeutung der Eigennützigkeit beim Handeltreiben mit Cannabis und präzisiert die Voraussetzungen für die Annahme von Tateinheit bei Lieferungen in mehreren Tranchen. Zudem betont der Beschluss die Notwendigkeit, sichergestellte Vermögenswerte bei der Einziehungsanordnung zu berücksichtigen, um eine doppelte Belastung zu vermeiden.
Der BGH-Beschluss liefert wichtige Klarstellungen für die Praxis der Strafverfolgung im Bereich des Drogenhandels. Die Entscheidung trägt zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung bei und bietet Orientierung für zukünftige Fälle. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem dynamischen Bereich weiterentwickeln wird.
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 2 StR 523/24