Einführung
Ein aktueller Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.11.2024 (Az.: XII ZB 176/24) befasst sich mit der Frage, unter welchen Umständen ein vom Betroffenen vorgeschlagener Betreuer bei der Auswahl durch das Gericht übergangen werden darf. Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des Betroffenenwillens im Betreuungsrecht und präzisiert die Anforderungen an die gerichtliche Amtsermittlung in solchen Fällen.
Sachverhalt
Der Fall betrifft ein Betreuungsverfahren, in dem das Amtsgericht eine Betreuung für den Betroffenen angeordnet hatte. Der Betroffene hatte eine bestimmte Person als Betreuer vorgeschlagen. Das Gericht bestellte jedoch eine andere Person zum Betreuer. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Beschwerde ein. Die Beschwerdeinstanz, das Landgericht, bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Daraufhin legte der Betroffene Rechtsbeschwerde beim BGH ein.
Rechtliche Probleme
Der BGH hatte zu klären, ob die Gerichte den Willen des Betroffenen bei der Betreuerauswahl ausreichend berücksichtigt hatten. Im Zentrum standen dabei zwei zentrale Fragen:
Entscheidung und Begründung
Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zurück. Der Senat bekräftigte, dass der Wille des Betroffenen bei der Betreuerauswahl grundsätzlich zu beachten ist. Eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person darf nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn "Gründe von ganz erheblichem Gewicht" vorliegen, die auf einen Eignungsmangel im Sinne von § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB schließen lassen. Das Gericht muss diese Gründe umfassend abwägen und alle relevanten Umstände berücksichtigen.
Weiterhin stellte der BGH klar, dass das Gericht in solchen Fällen eine umfassende Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG hat. Diese Pflicht geht über die bloße Prüfung der formalen Eignung des vorgeschlagenen Betreuers hinaus. Das Gericht muss aktiv ermitteln, ob die vorgeschlagene Person tatsächlich in der Lage ist, die Interessen des Betroffenen angemessen zu vertreten.
Auswirkungen
Der Beschluss des BGH stärkt die Rechte der Betroffenen im Betreuungsverfahren. Er unterstreicht die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts und verpflichtet die Gerichte zu einer sorgfältigen Prüfung des Betroffenenwillens. Die Entscheidung dürfte dazu beitragen, dass die Wünsche der Betroffenen bei der Betreuerauswahl stärker berücksichtigt werden.
Schlussfolgerung
Der BGH-Beschluss liefert wichtige Klarstellungen zur Betreuerauswahl und zur Bedeutung des Betroffenenwillens. Er betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung aller relevanten Umstände und einer umfassenden Amtsermittlung durch das Gericht. Die Entscheidung dürfte die Praxis der Betreuungsgerichte nachhaltig beeinflussen.
Quellen