Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. September 2024 einen wichtigen Beschluss zur Beschwerdeberechtigung von Angehörigen in Betreuungsverfahren gefasst. Der Beschluss klärt die Voraussetzungen, unter denen Angehörige im Interesse eines Betroffenen gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung Beschwerde einlegen können.
Der Beschluss des BGH (XII ZB 107/24) erging im Rahmen eines Betreuungsverfahrens. Das Amtsgericht Rockenhausen hatte am 30. Oktober 2023 (Az: 1 XVII 153/23) eine Entscheidung getroffen, gegen die die Angehörigen des Betroffenen Beschwerde einlegten. Das Landgericht Kaiserslautern wies die Beschwerde am 25. Januar 2024 (Az: 5 T 230/23) zurück. Daraufhin legten die Angehörigen Rechtsbeschwerde beim BGH ein.
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Angehörigen des Betroffenen berechtigt waren, im Interesse des Betroffenen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung einzulegen. Hierbei ging es insbesondere um die Auslegung von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 7, 59 Abs. 1 und 274 FamFG.
Der BGH entschied, dass das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG den Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zusteht, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Eine bloße Aufnahme in das Rubrum des amtsgerichtlichen Beschlusses als Beteiligter genügt hierfür nicht. Für eine wirksame Hinzuziehung zum Verfahren – die auch konkludent erfolgen kann – ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt.
Der Beschluss des BGH präzisiert die Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung von Angehörigen in Betreuungsverfahren. Er stärkt die Verfahrensrechte der Betroffenen und stellt sicher, dass Angehörige nur dann im Interesse des Betroffenen Beschwerde einlegen können, wenn sie zuvor tatsächlich am Verfahren beteiligt waren und Einfluss auf dessen Verlauf nehmen konnten.
Der BGH bestätigt mit diesem Beschluss seine frühere Rechtsprechung und verdeutlicht die Bedeutung der aktiven Beteiligung am Verfahren für die Beschwerdeberechtigung. Der Beschluss dürfte Auswirkungen auf zukünftige Betreuungsverfahren haben und die Praxis der Gerichte beeinflussen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. September 2024 - XII ZB 107/24 (veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs).