Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Dezember 2024 einen Beschluss zur Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren gefasst, der die Berücksichtigung von Deliktszinsen klärt. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob Deliktszinsen, die im Revisionsverfahren weiterverfolgt werden, bei der Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten berücksichtigt werden müssen.
Sachverhalt: Der Kläger hatte gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Ein Teil der Beschwerde war erfolglos und der BGH setzte den Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten fest. Der Kläger erhob Gegenvorstellung gegen diese Festsetzung, da die Deliktszinsen seiner Ansicht nach nicht in vollem Umfang hätten berücksichtigt werden dürfen.
Rechtliche Probleme: Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die Deliktszinsen im vorliegenden Fall als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO einzustufen sind und somit bei der Wertfestsetzung außer Betracht bleiben. Der Kläger argumentierte, dass die Deliktszinsen, da er seinen Zahlungsantrag in der Hauptsache im Revisionsverfahren weiterverfolgt, teilweise Nebenforderungen darstellen.
Entscheidung und Begründung: Der BGH wies die Gegenvorstellung des Klägers zurück. Die Deliktszinsen seien in vollem Umfang zu berücksichtigen. Der BGH argumentierte, dass das abgeschlossene Beschwerdeverfahren und die als Revision fortgesetzte Beschwerde keine Einheit mehr bilden. In Bezug auf den abgeschlossenen Teil des Beschwerdeverfahrens hätten sich die Deliktszinsen zur Hauptforderung verselbständigt, da sie nicht mehr in Abhängigkeit zu einer anderen Forderung stehen. Somit seien sie in vollem Umfang bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BGH präzisiert die Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren und schafft Klarheit hinsichtlich der Berücksichtigung von Deliktszinsen. Sie verdeutlicht, dass Deliktszinsen, die im Rahmen eines abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens geltend gemacht werden, als Hauptforderung zu behandeln sind, auch wenn der zugrundeliegende Zahlungsanspruch im weiteren Verfahren verfolgt wird.
Schlussfolgerung: Der BGH bekräftigt mit diesem Beschluss die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung von Deliktszinsen im Beschwerdeverfahren. Die Entscheidung hat praktische Relevanz für die Wertfestsetzung und damit für die Berechnung der Gerichtskosten.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - VIa ZR 206/21