Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Dezember 2024 einen wichtigen Beschluss zum Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724 ff. ZPO gefasst. Der Beschluss klärt, unter welchen Voraussetzungen Besitzrechte Dritter im Rahmen des Verfahrens zu berücksichtigen sind und hat potenzielle Auswirkungen auf die Praxis der Zwangsvollstreckung.
Der Beschluss erging im Rahmen eines Klauselerteilungsverfahrens vor dem BGH (Az.: VII ZB 30/23). Dem Verfahren lagen Entscheidungen des Landgerichts (LG) Bremen (30. Oktober 2023, Az.: 3 T 149/23) und des Amtsgerichts (AG) Bremen (10. Mai 2023, Az.: 26 K 39/20) voraus. Die Details des konkreten Sachverhalts sind in der anonymisierten Fassung nicht veröffentlicht.
Kernfrage des Verfahrens war, inwieweit ein nach § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu berücksichtigendes Besitzrecht eines Dritten im Klauselerteilungsverfahren relevant ist. Es ging um die Auslegung der Voraussetzungen, unter denen das Klauselerteilungsorgan solche Rechte beachten muss.
Der BGH entschied, dass im Klauselerteilungsverfahren für ein gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu berücksichtigendes Besitzrecht eines Dritten nur solche Umstände relevant sind, die für das Klauselerteilungsorgan evident sind. Das bedeutet, das Besitzrecht muss ohne jeden vernünftigen Zweifel erkennbar sein. Der BGH führt damit seine Rechtsprechung aus dem Beschluss vom 27. Februar 2004 (IXa ZB 269/03, WM 2004, 754) fort.
Der Beschluss bekräftigt die hohe Hürde für die Berücksichtigung von Besitzrechten Dritter im Klauselerteilungsverfahren. Die Evidenzanforderung stellt sicher, dass das Verfahren effizient durchgeführt werden kann und nicht durch ungeklärte Besitzverhältnisse verzögert wird. Gleichzeitig betont der Beschluss den Schutz des Gläubigers vor ungerechtfertigten Eingriffen in die Zwangsvollstreckung.
Der BGH-Beschluss vom 18. Dezember 2024 liefert eine wichtige Klarstellung zur Berücksichtigung von Besitzrechten Dritter im Klauselerteilungsverfahren. Die Entscheidung dürfte die Praxis der Zwangsvollstreckung beeinflussen und trägt zur Rechtssicherheit in diesem Bereich bei. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in zukünftigen Fällen weiterentwickelt.