Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. März 2025 einen Beschluss (Az. II ZR 139/23) zur Frage der Berücksichtigung streitiger Forderungen bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO gefasst. Der Beschluss bestätigt die bestehende Rechtsprechung und präzisiert die Kriterien für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit.
Der Fall betrifft ein Insolvenzverfahren, in dem die Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft festgestellt werden sollte. Im Rahmen dieses Verfahrens war strittig, wie streitige Forderungen in der Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen sind. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hatte in seinem Urteil die streitige Forderung berücksichtigt und die Zahlungsunfähigkeit bejaht. Der Beklagte legte daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein.
Die zentrale Rechtsfrage war, ob streitige Forderungen bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit in voller Höhe, mit einem Bewertungsabschlag oder gar nicht zu berücksichtigen sind. Weiterhin war die Frage des schuldhaften Handelns des Beklagten relevant.
Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurück. Der Senat bestätigte die Rechtsprechung, dass die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit anhand objektiver Umstände zu erfolgen hat. Für die Berücksichtigung einer Verbindlichkeit ist der materielle Bestand der Verbindlichkeit entscheidend, unabhängig davon, ob diese streitig ist. Der BGH bestätigte damit die Entscheidung des OLG Karlsruhe. Die vom Beklagten vorgebrachten Verfahrensrügen wurden vom BGH geprüft und als nicht durchgreifend erachtet.
Der Beschluss bekräftigt die bestehende Rechtsprechung des BGH zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit. Er verdeutlicht, dass bei der Erstellung einer Liquiditätsbilanz zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auch streitige Forderungen zu berücksichtigen sind. Der Fokus liegt auf dem materiellen Bestand der Verbindlichkeit, nicht auf der Wahrscheinlichkeit ihres tatsächlichen Eintritts im Rahmen eines Rechtsstreits.
Der BGH-Beschluss liefert eine wichtige Klarstellung zur Berücksichtigung streitiger Forderungen im Rahmen der Insolvenzprüfung. Die objektive Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit und die Berücksichtigung des materiellen Bestands der Verbindlichkeiten bleiben weiterhin zentrale Kriterien. Der Beschluss dürfte die Rechtsprechung in Insolvenzverfahren weiter prägen.
Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2025 - II ZR 139/23 (veröffentlicht auf der Webseite des Bundesgerichtshofs)