Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 18.11.2024 (5 StR 375/24) eine Entscheidung des Landgerichts Berlin I zur Verurteilung eines Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen teilweise aufgehoben. Der Fall beleuchtet die Anforderungen an die Berechnungsgrundlage für die Bestimmung des Schadensumfangs im Zusammenhang mit § 266a StGB.
Der Angeklagte, faktischer Geschäftsführer einer GmbH, beschäftigte von März 2015 bis März 2019 zahlreiche Arbeitnehmer, die entweder gar nicht oder nur für eine Teilzeitbeschäftigung zur Sozialversicherung angemeldet waren. Er zahlte den Arbeitnehmern den Lohn bzw. die Differenz zum angemeldeten Teil bar aus und unterließ die Anmeldung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Das Landgericht Berlin I verurteilte ihn wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die korrekte Ermittlung der Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge. Das Landgericht hatte die sogenannte Zwei-Drittel-Methode angewendet, um den Nettolohnanteil zu schätzen und daraus den Schaden gemäß § 266a StGB zu bestimmen. Strittig war jedoch die genaue Berechnung der darauf basierenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge.
Der BGH bestätigte die Anwendung der Zwei-Drittel-Methode zur Schätzung des Schwarzlohns, rügte jedoch die unzureichende Darlegung der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Urteilsgründe enthielten keine Angaben zu den verwendeten Beitragssätzen. Auch in den Fällen, in denen das Landgericht eine einzelfallbezogene Berechnung der Arbeitsstunden und Entgelte vorgenommen hatte, fehlten detaillierte Angaben. Der BGH hob daher den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück.
Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Bedeutung einer transparenten und nachvollziehbaren Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge in Fällen des § 266a StGB. Gerichte müssen die Berechnungsgrundlagen und die einzelnen Berechnungsschritte detailliert darlegen, um eine revisionsgerichtliche Überprüfung zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere bei der Schätzung des Schadensumfangs.
Der Beschluss verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung der Schadensberechnung in Verfahren wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen. Die genaue Aufschlüsselung der Berechnungsgrundlagen ist essentiell für die Überprüfung der Strafzumessung. Es bleibt abzuwarten, wie die neue Verhandlung am Landgericht die Vorgaben des BGH umsetzen wird.
BGH, Beschluss vom 18.11.2024 - 5 StR 375/24 (Quelle: Deutsches Bundesministerium der Justiz)