Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 4. Dezember 2024 (Az. 5 StR 569/24) den Strafausspruch eines Urteils des Landgerichts Bremen vom 28. Februar 2024 aufgehoben. Das Landgericht hatte mehrere Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Der BGH hob den Strafausspruch aufgrund eines Rechtsfehlers bei der Strafrahmenbestimmung auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück.
Das Landgericht Bremen verurteilte mehrere Angeklagte zu Freiheitsstrafen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil ein.
Der BGH stellte fest, dass das Landgericht bei der Strafrahmenbestimmung einen Rechtsfehler begangen hatte. Es hatte die Anwendung des milderen Strafrahmens für minder schwere Fälle (§ 29a Abs. 2 BtMG) ohne ausreichende Begründung abgelehnt. Der BGH betonte, dass ein minder schwerer Fall auch dann in Betracht kommt, wenn neben allgemeinen Strafmilderungsgründen auch die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände vorliegen. Das Landgericht hatte diese Prüfungsreihenfolge nicht eingehalten.
Weiterhin wies der BGH das neu befasste Gericht darauf hin, die Voraussetzungen der Strafmilderungsvorschrift des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG (Kronzeugenregelung) sorgfältig zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Angeklagten B. und R., deren Angaben im Ermittlungsverfahren möglicherweise zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hatten.
Der BGH hob den Strafausspruch des landgerichtlichen Urteils auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurück. Die Feststellungen zum Sachverhalt konnten bestehen bleiben. Der BGH betonte, dass die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung originäre Aufgaben des Tatgerichts sind.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung der korrekten Anwendung der Strafzumessungsregeln, insbesondere bei Drogendelikten. Die Gerichte müssen die Voraussetzungen für einen minder schweren Fall sorgfältig prüfen und die gesetzlich vorgesehene Prüfungsreihenfolge einhalten. Die Entscheidung unterstreicht auch die Bedeutung der Kronzeugenregelung im Betäubungsmittelstrafrecht und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung ihrer Voraussetzungen.
Der BGH-Beschluss führt zu einer Neuverhandlung des Strafausspruchs. Das neu befasste Gericht muss die Vorgaben des BGH beachten und die Strafzumessung unter Berücksichtigung der korrekten Strafrahmenbestimmung und der möglichen Anwendung von § 31 BtMG vornehmen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.12.2024 - 5 StR 569/24 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs oder juristische Datenbanken).