Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22. Oktober 2024 einen Beschluss (2 StR 467/24) in einem Fall von Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln veröffentlicht. Der Beschluss verdeutlicht die Anwendung des Rechts bei der Strafzumessung, der Einziehung von Taterträgen und der Anrechnung von Auslieferungshaft.
Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und ordnete die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 220.000 Euro an. Der Angeklagte legte Revision gegen dieses Urteil ein.
Die Revision des Angeklagten richtete sich gegen die Höhe der Strafe, die Einziehung der Taterträge und die Anrechnung der in Italien erlittenen Auslieferungshaft. Es stellte sich die Frage, ob das Landgericht die Rechtslage in diesen Punkten korrekt angewendet hat.
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten im Wesentlichen als unbegründet. Er stellte klar, dass es sich bei der verhängten Strafe um eine Gesamtfreiheitsstrafe handelt. Bezüglich der Einziehung der Taterträge bestätigte der BGH die Entscheidung des Landgerichts. Da der Angeklagte die Drogengelder an einen Dritten weitergegeben hatte, haftet er als Gesamtschuldner für die Einziehung des Wertes der Taterträge. Hinsichtlich der Anrechnung der Auslieferungshaft entschied der BGH, dass diese im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.
Der Beschluss des BGH bestätigt die gängige Rechtsprechung zur Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zur Einziehung von Taterträgen und zur Anrechnung von Auslieferungshaft. Er unterstreicht die Bedeutung der Gesamtschuldnerschaft bei der Einziehung von Taterträgen, wenn diese an Dritte weitergegeben wurden.
Der BGH-Beschluss liefert wichtige Klarstellungen zur Rechtsanwendung in Fällen des bandenmäßigen Drogenhandels. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer präzisen Bestimmung der Strafart und des Anrechnungsmaßstabs für die Auslieferungshaft. Die Klarstellung zur Gesamtschuldnerschaft bei der Einziehung von Taterträgen ist ebenfalls relevant für die Praxis.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2024 - 2 StR 467/24