Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 3. Dezember 2024 einen Beschluss (VIII ZR 174/21) zur Autofinanzierung veröffentlicht, der die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/31, C-232/21, NJW 2024, 809 - BMW Bank) auf laufende Verfahren verdeutlicht.
Der Kläger hatte gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 10. Mai 2021 (I-18 U 89/20) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Das OLG Hamm hatte zuvor ein Urteil des Landgerichts (LG) Dortmund vom 27. Mai 2020 (5 O 252/19) bestätigt. Der Streitgegenstand betraf offensichtlich Fragen im Zusammenhang mit einer Autofinanzierung, die im Kontext des EuGH-Urteils zur BMW Bank relevant wurden.
Im Kern ging es um die Frage, ob die vom Kläger geltend gemachten europarechtlichen Fragestellungen im Hinblick auf die Autofinanzierung nach der Entscheidung des EuGH und des daraufhin ergangenen BGH-Urteils vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) noch eine grundsätzliche Bedeutung haben.
Der BGH wies die Beschwerde des Klägers zurück. Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe lagen nach Ansicht des BGH nicht (mehr) vor. Die durch das EuGH-Urteil aufgeworfenen Rechtsfragen zur Autofinanzierung seien durch die darauffolgende Rechtsprechung des BGH geklärt. Der BGH sah auch unter Berücksichtigung der nachträglichen Stellungnahme des Klägers keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. Eine Revision hätte demnach auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beschluss verdeutlicht, dass die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zur Autofinanzierung unmittelbare Auswirkungen auf laufende Verfahren hat. Die vom EuGH aufgestellten Grundsätze sind nun durch den BGH konkretisiert und bieten Orientierung für die Instanzgerichte. Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung der EuGH-Rechtsprechung für den deutschen Rechtsraum und deren zügige Umsetzung durch den BGH.
Der BGH-Beschluss vom 3. Dezember 2024 stellt einen wichtigen Beitrag zur Klärung von Rechtsfragen im Bereich der Autofinanzierung dar. Durch die Bezugnahme auf das EuGH-Urteil und das eigene Urteil vom 25. September 2024 bietet der BGH den Gerichten eine klare Leitlinie für die Beurteilung ähnlicher Fälle. Es ist davon auszugehen, dass sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln und an die sich ändernden Marktbedingungen anpassen wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2024 - VIII ZR 174/21