Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (Az: EnVR 23/24) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Kostenrechnung verworfen. Der Fall betrifft die Treuhandverwaltung von Stimmrechten und die Zustimmung zur Veräußerung von Unternehmensanteilen.
Die Antragstellerin ist Alleingesellschafterin einer GmbH, deren Stimmrechte gemäß § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnSiG) unter der Treuhandverwaltung der Antragsgegnerin stehen. Die GmbH hält Anteile an einer weiteren Gesellschaft. Die Antragstellerin beantragte unter anderem, der Antragsgegnerin die Zustimmung zur Veräußerung dieser Anteile zu untersagen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und setzte den Gegenstandswert auf 30 Millionen Euro fest. Die Antragstellerin legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Kostenrechnung.
Die zentrale Frage war, ob der BGH über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheiden kann und ob die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das OLG korrekt war.
Der BGH verwarf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unzulässig. Gemäß § 66 Abs. 7 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist nicht der BGH, sondern das Beschwerdegericht zuständig, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Über die angeregte Änderung des Gegenstandswerts wird der BGH im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens entscheiden.
Die Entscheidung verdeutlicht die Zuständigkeitsregelung bei der Aussetzung der Vollziehung von Kostenrechnungen im Zusammenhang mit Rechtsbeschwerden. Sie unterstreicht, dass die Zuständigkeit beim Beschwerdegericht und nicht beim BGH liegt.
Der BGH hat die Zuständigkeitsfrage klargestellt. Die Entscheidung über den Gegenstandswert bleibt dem Rechtsbeschwerdeverfahren vorbehalten. Es ist zu erwarten, dass der BGH sich im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens auch mit der Frage des Gegenstandswerts auseinandersetzen wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2025, Az: EnVR 23/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2024, Az: VI-3 Kart 466/24