Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 07.11.2024 einen wichtigen Beschluss zur Auslegung von Vollstreckungstiteln im Markenrecht gefasst. Der Beschluss klärt, inwieweit ein Schuldner im Rahmen einer Auskunftspflicht Dritte benennen muss, die möglicherweise an Markenverletzungen beteiligt waren.
Sachverhalt: Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen zwei Parteien über Markenrechtsverletzungen. Das Landgericht (LG) Düsseldorf und anschließend das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatten Entscheidungen getroffen, die den Schuldner zur Auskunft über Lieferanten und Abnehmer markenverletzender Waren verpflichteten. Der Schuldner legte gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf Rechtsmittel beim BGH ein.
Rechtliche Probleme: Kernfrage des Verfahrens war die Auslegung des Vollstreckungstitels. Es ging darum, ob der Schuldner verpflichtet ist, alle in Betracht kommenden Lieferanten und Abnehmer zu benennen, bei denen eine Beteiligung an Markenrechtsverletzungen lediglich möglich ist, oder ob er nur diejenigen benennen muss, bei denen die Beteiligung tatsächlich feststeht.
Entscheidung und Begründung: Der BGH bestätigte seine frühere Rechtsprechung und stellte klar, dass das Vollstreckungsgericht den Umfang der Auskunftspflicht durch Auslegung des Titels bestimmen muss. Hierbei sind der Tenor der Entscheidung, die Entscheidungsgründe und gegebenenfalls auch die Antrags- oder Klagebegründung sowie der Parteivortrag zu berücksichtigen. Der BGH entschied, dass der Schuldner nicht alle potenziell Beteiligten benennen muss, sondern nur diejenigen, die tatsächlich markenverletzende Waren geliefert oder erhalten haben. Eine bloße Möglichkeit der Beteiligung reicht nicht aus.
Auswirkungen: Der Beschluss des BGH hat erhebliche Bedeutung für die Praxis im Markenrecht. Er präzisiert die Anforderungen an die Auskunftspflicht und schützt den Schuldner vor einer übermäßigen Belastung. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und sorgt für eine klarere Abgrenzung der Auskunftspflicht.
Schlussfolgerung: Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 07.11.2024 wichtige Klarstellungen zur Auslegung von Auskunftstiteln im Markenrecht getroffen. Die Entscheidung dürfte die Praxis in diesem Bereich maßgeblich beeinflussen und zu einer effizienteren Durchsetzung von Markenrechten beitragen.
Quellen: