Einführung: Ein aktueller Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Oktober 2024 (Az. 2 StR 361/24) klärt wichtige Fragen zur Strafbarkeit der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und Cannabis im Kontext des neuen Konsumcannabisgesetzes. Der Fall betrifft einen Angeklagten, der im Auftrag von Hintermännern Briefsendungen mit Drogen ins Ausland verschickte.
Der Angeklagte erklärte sich im August 2018 bereit, Briefumschläge mit Betäubungsmitteln und Cannabis, die von Hintermännern ins europäische Ausland verkauft wurden, an die Besteller zu versenden. Er erhielt die Umschläge an verschiedenen Orten und brachte sie zu vorgegebenen Postfilialen, wo er sie aufgab. Er wusste, dass die Umschläge Drogen enthielten und nahm deren Art und Wirkstoffgehalt billigend in Kauf. Für jede Sendung erhielt er 150 Euro. Die Sendungen wurden von der Post abgefangen und sichergestellt.
Der Fall wirft mehrere rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die tateinheitliche Begehung verschiedener Delikte im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Cannabis sowie die Anwendung des neuen Konsumcannabisgesetzes.
Der BGH änderte den Schuldspruch des Landgerichts Köln ab. Er stellte fest, dass sich der Angeklagte nicht nur des Besitzes von Betäubungsmitteln und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat, sondern auch der versuchten Ausfuhr von Betäubungsmitteln in mittelbarer Täterschaft. Die gleichzeitige Aufgabe mehrerer Sendungen stellt aufgrund der Teilidentität der Ausführungshandlung eine Tateinheit dar.
Bezüglich des Cannabis war aufgrund des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) eine Korrektur des Schuldspruchs erforderlich. In Fällen, in denen der Angeklagte geringe Mengen Haschisch verschickt hatte, wurde er wegen versuchter Ausfuhr von Cannabis und Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis verurteilt. Bei einer größeren Menge Haschisch kam zusätzlich der Besitz von Cannabis hinzu. Der BGH betonte, dass Besitz von Cannabis zur Förderung des Handeltreibens mit Cannabis zwar verwaltungsrechtlich verboten ist, aber nicht automatisch eine Strafbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) KCanG begründet, solange die besessene Menge innerhalb der dort festgelegten Grenzen liegt.
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des KCanG für die Strafbarkeit von Cannabisdelikten. Er zeigt auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der tateinheitlichen Begehung von Delikten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Cannabis.
Der BGH-Beschluss liefert wichtige Klarstellungen zur Strafbarkeit im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und Cannabis. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Rechtsprechung und verdeutlicht die Relevanz des neuen KCanG.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2024 (Az. 2 StR 361/24) - abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs.