Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18.12.2024 einen Beschluss (Az. 2 StR 19/24) gefasst, der die Anwendung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und die Voraussetzungen der Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB betrifft. Der Beschluss verdeutlicht die Auswirkungen des neuen Gesetzes auf laufende Verfahren und präzisiert die Anforderungen an die Begründung der Wertersatzeinziehung.
Das Landgericht Darmstadt hatte mehrere Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, teilweise in Form des bandenmäßigen Handeltreibens, verurteilt. Die Taten betrafen den Handel mit Amphetamin und Cannabis. Gegen die Urteile legten die Angeklagten Revision ein.
Der BGH hatte im vorliegenden Fall insbesondere über folgende Rechtsfragen zu entscheiden:
Der BGH hob die Urteile des Landgerichts Darmstadt teilweise auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück.
Bezüglich des Umgangs mit Cannabis stellte der BGH fest, dass das KCanG grundsätzlich auch auf Taten anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten begangen wurden, wenn dies für den Angeklagten günstiger ist (§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO). In einem Fall änderte der BGH den Schuldspruch eines Angeklagten entsprechend ab, da die neue Rechtslage milder war. In anderen Fällen, in denen das Landgericht einen minder schweren Fall nach altem Recht angenommen hatte, hielt der BGH eine Schuldspruchänderung durch den Senat für unzulässig. Die Frage, ob das neue Recht günstiger ist, hängt hier von der Einstufung als besonders schwerer Fall nach § 34 Abs. 3 KCanG ab, was eine tatrichterliche Bewertung erfordert.
Zur Wertersatzeinziehung entschied der BGH, dass das Landgericht zwar die richtige Rechtsgrundlage (§ 74 Abs. 1, § 74c Abs. 1 StGB) herangezogen hatte. Die Einziehungsentscheidung sei aber aufzuheben, da das Landgericht sein Ermessen nicht erkennbar ausgeübt habe. Den Urteilsgründen lasse sich nicht entnehmen, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Außerdem habe das Landgericht die Wechselwirkung zwischen der Höhe der Strafe und der Einziehung nicht berücksichtigt.
Der Beschluss des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Er verdeutlicht, dass bei Cannabisdelikten, die vor dem Inkrafttreten des KCanG begangen wurden, im Einzelfall geprüft werden muss, ob die neue Rechtslage günstiger ist. Zudem präzisiert der Beschluss die Anforderungen an die Begründung der Wertersatzeinziehung und betont die Notwendigkeit der Ermessensausübung und der Berücksichtigung der Wechselwirkung mit der Strafzumessung.
Der BGH-Beschluss liefert wichtige Klarstellungen zur Anwendung des KCanG und zur Wertersatzeinziehung. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Rechtslage im Einzelfall und die Notwendigkeit einer umfassenden Begründung der Einziehungsentscheidung durch das Tatgericht.
BGH, Beschluss vom 18.12.2024 - 2 StR 19/24